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Geocaching - Sondernutzungsgenehmigung

xtb

Geomaster
So, hab mal meinen Artikel zum Thema aus dem blauen Forum hier rüber kopiert. Bezog sich zwar vor allem auf Nachtcachen, die relevanten Infos stheen aber drin.

In letzter Zeit wurde öfter mal diskutiert, ob der Wald Nachts überhaupt betreten werden darf oder ob alle Nachtcaches eigentlich illegal sind. Ich war mir selbst nicht mehr ganz sicher wie das geregelt ist und habe deshalb nochmal ein bisschen Gesetzestexte gewühlt und den entsprechenden Abschnitt gefunden und an dieses Posting angehängt.

Danach ist das Betreten nicht verboten allerdings ist folgendes zu beachten
Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

Das wird wohl von einigen Jägern so ausgelegt, dass das Betreten bei Nacht mit Taschenlampen die Bewirtschaftung (Jagd) stört und deshalb verboten ist. Allerdings hat das wohl noch keiner durchgeklagt und würde IMHO vor Gericht auch nicht durchgehen.
Also - alle Unklarheiten beseitigt? Nein, aber zumindest kann man bei der nächsten Begegnung mit einem bewaffneten Grünrock schön mit ihm diskutieren.

Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
in der Fassung vom 31. August 1995
geändert durch VRG vom 1 .Juli 2004 und Gesetz vom 13. Dezember 2005
VIERTER TEIL
Betreten des Waldes

§ 37
Betreten des Waldes
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt
auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen
Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer
Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die
Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald
nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.
(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das
Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen
gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf
gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite und auf Fußwegen, das Radfahren
auf Wegen unter 2 Meter Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und
Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 52 Abs. 2 Satz 2 des
Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig
1. das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
2. das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,
3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder
der Aufbereitung von Holz,
5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
6. das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.
(5) Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung des Betretens
zu dulden. Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.
(6) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere
Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 und Absatz 3)
einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.
(7) Zäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft
notwendige Maß zu beschränken und dürfen das zulässige Betreten des Waldes
unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis 5 nicht verhindern oder unzumutbar erschweren.
Zäune sind zu beseitigen, soweit sie nicht für die Erhaltung der Bewirtschaftung des
Waldes erforderlich sind. Die Beseitigung von Zäunen, die nach anderen öffentlichrechtlichen
Vorschriften angeordnet worden sind, kann nur im Einvernehmen mit der
hierfür zuständigen Behörde verlangt werden.

§ 38
Sperren von Wald
(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des
Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur
Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen
des Waldbesitzers das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung). Die Sperrung
bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen
erfolgen. Die höhere Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des
Satzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren. § 54 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes findet
keine Anwendung.
(2) Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist
der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen; sie kann die Aufhebung der Sperre anordnen.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung
der Sperrung zu bestimmen.
§ 39 (aufgehoben)
.

§ 40
Aneignung von Waldfrüchten und
Waldpflanzen
(1) Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und
Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß
hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von
Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht
strafbar. Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von
Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern.
(2) Vorschriften des öffentlichen Rechts, die diese Vorschriften einschränken, bleiben
unberührt.

§ 41
Waldgefährdung durch Feuer
(1) Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald
1. außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet
oder unterhält oder offenes Licht gebraucht,
2. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und
naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,
3. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist,
errichtet,
bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
a) der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
b) die zur Jagdausübung Berechtigten und die Imker während der Ausübung ihrer
Tätigkeit,
c) Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
d) Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens
30 Meter beträgt;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Personen für die Errichtung einer Anlage, die
baurechtlich oder gewerberechtlich genehmigt wurde.
(3) In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden. Dies gilt
nicht für den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Personenkreis.
- 24 -
(4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von
weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt
werden.
 

treemaster

Geoguru
kukus schrieb:
xtb schrieb:
Bezog sich zwar vor allem auf Nachtcachen...
(5) Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung des Betretens
zu dulden. Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.

Aha, in BW müssen Reflektorstrecken von NCs also genehmigt werden. :???:

Okay, jetzt wird mir einiges klarer... gestern auf unserer 12,5km-Runde nur wenige der in den Beschreibungen aufgeführten Wanderwegauszeichnungen an den unmöglichsten Stellen gefunden... sollte sich der Schwäbische Albverein scheuen, die Genehmigung hierfür einzuholen :???:
 

imprinzip

Geowizard
Nun könnte sich der schlaue Meister Grünrock aber auf §37 Abs. 2 berufen, der das Geocachen als "organisierte Veranstaltung, die der Genehmigung...blablubb" ansieht...oder? Womit er ja im weitesten Sinne noch nicht einmal so ganz Unrecht hätte...wollte man jetzt ein paar Haare spalten. :???:
 

kukus

Geowizard
Ob organisiert, oder nicht ist in der Tat einer der beiden Haken. Ich zitiere mal aus den beiden Gesetzen:
saarländ. Landeswaldgesetz schrieb:
§25 (3) Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig...die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald mit gewerblichem Charakter
saarländ. Naturschutzgesetz schrieb:
§11 (2) Das Betreten der freien Landschaft zum Zweck der Erholung ist jedem auf eigene Gefahr gestattet. ... Zu dem Betreten gehören auch das Spielen und ähnliche Betätigungen... Das Betretensrecht umfasst nicht ... die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen gemäß § 12.
§12 (1) Veranstaltungen in der freien Landschaft, bei denen nach Art und Größe mit mehr als geringfügigen Störungen des Naturhaushalts zu rechnen ist...
Anzeigepflichtig sind insbesondere Veranstaltungen, bei denen mehr als 100 Personen, erhebliche Lärmbelästigungen oder Sachschäden zu erwarten sind. ...

Das heiklere Problem dürfte u.a. aber das Hinterlassen der Dose in der Natur sein:
saarländ. Naturschutzgesetz schrieb:
§11 (3) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Bewegliche Sachen,
insbesondere Abfälle, dürfen in der freien Landschaft außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen oder entsorgt werden.

Das beim Geocaching eine bewegliche Sache in freier Landschaft zurückgelassen wird, dürfte unzweifelhaft sein :eek:ps:
 

jhohn

Geomaster
saarländ. Naturschutzgesetz schrieb:
§11 (3) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Bewegliche Sachen,
insbesondere Abfälle, dürfen in der freien Landschaft außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen oder entsorgt werden.

Da bleibt dann nur noch als Cachebehälter einen Mülleimer aufzustellen oder den Cachebehälter in/an einem Mülleimer zu befestigen.
 

Heimo

Geocacher
jhohn schrieb:
saarländ. Naturschutzgesetz schrieb:
§11 (3) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Bewegliche Sachen,
insbesondere Abfälle, dürfen in der freien Landschaft außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen oder entsorgt werden.

Da bleibt dann nur noch als Cachebehälter einen Mülleimer aufzustellen oder den Cachebehälter in/an einem Mülleimer zu befestigen.

Nur dass der Mülleimer für den Cache auch eine bewegliche Sache ist, die der Cacheaufsteller (heißt das so) zurücklässt. Merkst was? ;)

Und bei einem Cache in einem Mülleimer darf man doch darauf schließen, dass der Cache auch wie Müll behandelt werden darf/soll oder? ;)

Ihr könnt es drehen und wenden wie ihr wollt, grundsätzlich (also mit Ausnahmen) gilt:

- das Rumlaufen in der freien Landschaft und Caches suchen wird vom allgemeinen Betretungsrecht gedeckt,
- es gibt allgemeingültige, zeitliche und sachliche Beschränkungen bei landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- forstwirtschaftlich genutzte Flächen können zeitlich oder sachlich begrenzt gesperrt werden,
- solche Sperren bedürfen machmal - bei weitem nicht immer, überall und in allen Bundesländern - behördlicher Genehmigung.

ABER: Ein gesetzlich verbrieftes Recht Caches auf einem unbefriedeten Grundstück zu verstecken/hinterlassen gibt es nicht, das geht über das allgemeine Betretungsrecht hinaus und deshalb kann der Grundstückseigentümer oder sein bevollmächtigter Vertreter vom Verursacher verlangen, den Cache zu entfernen. Eine Begründung für dieses Verlangen braucht es nicht (§ 903 BGB). Kommt der Verursacher dem Verlangen nicht nach, so darf sich der Rechteinhaber selbst behelfen vulgo den Cache entfernen. Er kann vom Verursacher, wenn er ihm bekannt wird, die Unterlassung fordern (§ 1004 BGB).

Ist doch wirklich nicht so schwer oder?

Gruß
Heimo
 

Zappo

Geoguru
Heimo schrieb:
ABER: Ein gesetzlich verbrieftes Recht Caches auf einem unbefriedeten Grundstück zu verstecken/hinterlassen gibt es nicht, das geht über das allgemeine Betretungsrecht hinaus und deshalb kann der Grundstückseigentümer oder sein bevollmächtigter Vertreter vom Verursacher verlangen, den Cache zu entfernen. Eine Begründung für dieses Verlangen braucht es nicht (§ 903 BGB). Kommt der Verursacher dem Verlangen nicht nach, so darf sich der Rechteinhaber selbst behelfen vulgo den Cache entfernen. Er kann vom Verursacher, wenn er ihm bekannt wird, die Unterlassung fordern (§ 1004 BGB).
Heimo

Danke mal für den informellen Beitrag.
Das Hinterlassen einer Dose kann also verboten werden und es bedarf dafür nichtmal eines Grundes.
Ist eigentlich auch mein Wissensstand - und das ist auch der Hauptgrund, weswegen ich gegen jegliche Medienberichte usw. bin.

Z.
 

radioscout

Geoking
Zappo schrieb:
Ist eigentlich auch mein Wissensstand - und das ist auch der Hauptgrund, weswegen ich gegen jegliche Medienberichte usw. bin.
Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut und wir sollten froh sein, daß die Medien in .de unzensiert über alles berichten können.

Wir sollten unsere Caches so verstecken, daß es niemanden stört, wenn darüber berichtet wird und nicht versuchen, Berichte zu unterdrücken.
 

Zappo

Geoguru
radioscout schrieb:
Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut und wir sollten froh sein, daß die Medien in .de unzensiert über alles berichten können.
Nur am Rande und OT: unzensiert wird hier in .de garnix - und das ist von jedem und jederzeit nachzuprüfen: Hör mal im Radio die 6.00 Uhr Nachrichten. Jedesmal wenn etwas kritischer formuliert wird, ist es um 8.00 Uhr draussen oder entschärft - nämlich wenn die Maschinerie der Lobby- und Parteigenossen angelaufen ist. Und die Nachrichtensendungen unterliegen wie die Musiksender der "heavy rotation" - Konzentration auf weniges, Aussparung von vielem. Was kriegst Du medienmäßig (Internet mal ausgenommen) vom Widerstand gegen die neue Startbahn in Frankfurt und die damit verbundenen Flächenabholzungen mit? Wusstest Du, daß es letztes Jahr in Südfrankreich zeitweise keinen Sprit mehr gab, weil die Fischer die Häfen blockierten? Wie war das mit den aus Protest gegen die Werksschließung in Geiselhaft genommenen Sony-managern? Nix, hier wird über die neuste Freundin von O.Kahn und die x-te Auslandsreise von Frau M. berichtet.
radioscout schrieb:
Wir sollten unsere Caches so verstecken, daß es niemanden stört, wenn darüber berichtet wird und nicht versuchen, Berichte zu unterdrücken.
Beim Verstecken geb ich Dir recht - bei den Berichten hat sich gezeigt, daß die eben flächendeckend - gelinde gesagt - etwas verfälscht sind. Und es ist eben nicht gut, wenn da im Zeichen der Effekthascherei (und dem unterliegen eben Journalisten - ist Berufskrankheit) von "vergrabenen!!! Schätzen", abenteuerlichsten Umgrabaktionen/Querfeldeinstrolchen usw. die Rede ist.
Wie soll da ein Außenstehender das richtig einschätzen können? Die Waldmultis oder Tradis, welche ich bis jetzt gemacht habe, sind doch eher harmlos bis "spießig" - Wanderungen mit etwas Peilen und Ablesen-wenns gut gemacht ist, dazwischen noch ein schönes Puzzle oder eine lustige Stage - die Kinder sind weg vom Computer, Vati kann ein bisschen "Eisenbahn" (GPS) spielen - fertig. . Da ist doch jeder organisierte Wandertag vom Pfälzer Waldverein umweltschädlicher.
DAS wird in den Berichten eher nicht erwähnt - ist halt nicht spektakulär genug.

Gruß Zappo
 

radioscout

Geoking
Zappo schrieb:
Nur am Rande und OT: unzensiert wird hier in .de garnix - und das ist von jedem und jederzeit nachzuprüfen: Hör mal im Radio die 6.00 Uhr Nachrichten. Jedesmal wenn etwas kritischer formuliert wird, ist es um 8.00 Uhr draussen oder entschärft - nämlich wenn die Maschinerie der Lobby- und Parteigenossen angelaufen ist.
Hörst Du den falschen Sender? Hör mal morgens den Deutschlandfunk. Da sitzen kritische, fähige und erfahrene Journalisten im Studio. Die lassen sich im Interview nicht mit Floskeln abspeisen und wenn einer ausweicht oder sich widerspricht wird ganz direkt nachgefragt. Manchmal "fetzt" das regelrecht wenn z.B. ein Formatradio-smalltalk-"Interview"-gewöhnter Politiker ganz konkrete Fragen gestellt bekommt und man bei ausweichenden Antworten fachlich kompetent nachfragt anstatt die nächste Musik anzumoderieren.
Und auch nach 8 Uhr wird das auch gerne nochmal gesendet.

Zappo schrieb:
Und die
Nachrichtensendungen unterliegen wie die Musiksender der "heavy rotation" - Konzentration auf weniges, Aussparung von vielem. Was kriegst Du medienmäßig (Internet mal ausgenommen) vom Widerstand gegen die neue Startbahn in Frankfurt und die damit verbundenen Flächenabholzungen mit? Wusstest Du, daß es letztes Jahr in Südfrankreich zeitweise keinen Sprit mehr gab, weil die Fischer die Häfen blockierten? Wie war das mit den aus Protest gegen die Werksschließung in Geiselhaft genommenen [...]
Ich kann nachvollziehen, daß das nicht in den Hauptnachrichtensendungen gebracht werden kann. Das heißt aber nicht, daß darüber nicht berichtet werden darf und nicht bereichtet wird. Sowas läuft dann in regionalen Nachrichtensendungen, im Auslandsjournal oder anderen Sendungen die spezielle Themen behandeln. Und das wichtigste: die Information steht jedem z.B. im Internet zur Verfügung.

Zappo schrieb:
Nix, hier wird über die neuste Freundin von O.Kahn und die x-te Auslandsreise von Frau M. berichtet.
Du hörst den falschen Sender.

Zappo schrieb:
Beim Verstecken geb ich Dir recht - bei den Berichten hat sich gezeigt, daß die eben flächendeckend - gelinde gesagt - etwas verfälscht sind. Und es ist eben nicht gut, wenn da im Zeichen der Effekthascherei (und dem unterliegen eben Journalisten - ist Berufskrankheit) von "vergrabenen!!! Schätzen", abenteuerlichsten Umgrabaktionen/Querfeldeinstrolchen usw. die Rede ist.
Da hast Du leider recht. Viele Berichte sind oberflächlich und fehlerhaft. Gerade bei speziellen Themen.
 

Froschsocke

Geocacher
Bundesrecht geht über Landesrecht.
Es gibt das Bundesjagdgesetz:

Im § 19 a des Bundesjagdgesetzes heißt es: „Beun­ruhigung von Wild: Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zufluchts‑, Nist‑, Brut‑ oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnli­chen Handlungen zu stören."

Das Landesforstgesetz (NRW) sagt in § 2 Abs.3: „Betreten des Waldes: Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaf­tung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefähr­det, beschädigt oder verunreinigt wird, sowie andere schützenswerte Interessen des Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Cacher fallen unter "Aufsuchen von Wild" (wenn in Deutschland schon das Fotografieren im Wald verboten ist...) und Kettensägen und Jäger beeinträchtigen die "schützenswerten Interessen des Waldbesitzers" nicht.

Die Natur hat heftige Tricks drauf. Das alte Jäger-Beute-Spiel wurde unglaublich optimiert. Wenn ein Raub- oder Fluchttier zu rennen anfängt, dann geht es meist um Leben und Tod. Deswegen werden ganz besondere Hormone freigesetzt, die Flucht und Jagd optimieren. Das ist ein körperlicher Ausnahmezustand. Da geht das Adrenalin hoch und das Cortisol und was Streßhormone für Auswirkungen haben (burnout), danach kann man googeln. (Pferderennen und Hunde hinter Bällchen herhetzen lassen ist in diesem Sinne auch Tierquälerei)

Aaaber:
Wo soll der Mensch denn hin? Selbst im Stadtpark leben Kaninchen. Oder muß der Natur die paar NSGe reichen?


Beide Seiten haben Recht. Und überall gibt es Idioten. Die Diskussion wird sich immer im Kreis drehen und kann nur im Einzelfall geklärt werden. Es wäre wünschenswert, wenn -wie schon oft vorgeschlagen- der Cacher die Route mit den Forstleuten abspricht und die Waldbeauftragten sich nicht gleich aufregen und den Cacher direkt bitten, seinen Cache zu verlegen.

Nicht wahr?
 

argus1972

Geowizard
Wo soll der Mensch denn hin?
Falscher Ausdruck! Richtig müsste es heißen "wo soll der Erholungssuchende hin, der im Wald keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt und keine erfüllt". Jäger, Gelegenheitsbetreiber von Hütten und Kettensägenmuggels samt schwerstem Gerät dürfen ja offenbar und ich bin sicher, die stören auch das Wild überhaupt nicht. :roll:
Störung erfolgt doch nur durch Geocacher, wie wir aus mannigfaltiger Erfahrung mit der grünen Zunft wissen.
Wanderer werden hingegen wohlwollend toleriert, besonders in der Nähe von Premiumwanderwegen, wo sie dank Übernachtungen und dem Konsum im urigen Waldkaffee, ebenfalls handfeste finanzielle Interessen der Region bedienen.
Trekker sollten dabei aber trotzdem das Zelt nicht unbedingt außen am Ruchsack tragen, wenn sie Übernachtungen beim Premiumgastgeber verschmähen und lieber in dem Gasthof, der jeden Abend neu aufmacht, übernachten wollen.

Vergesst den dämlichen Naturschutzgedanken, auch wenn er im Gesetz steht! Leider ist nicht jedes Gesetz logisch und tatsächlich sachlich korrekt, sondern erschreckend häufig Lobbybedienung.
Bis auf minimale Prozentsätze ist der Wald in Deutschland eine bewitschaftete landwirtschaftliche Anbaufläche für nachwachsende Rohstoffe und hat mit Natur so viel zu tun, wie ein Parkplatz.

Gebt Euch einfach niemals als Cacher zu erkennen, dann klappt das auch mit dem Betretungsrecht. Kein Rudelcachen, kein Krawall, viel Diskretion und nicht erwischen lassen. Ist das eigentlich soooo schwer? :???:
Wer beim Cachen Probleme mit Jägern, Waldbesitzern, Förstern etc. bekommt, hat sich schlichtweg falsch verhalten.
 

Die Baumanns

Geowizard
argus1972 schrieb:
Gebt Euch einfach niemals als Cacher zu erkennen, dann klappt das auch mit dem Betretungsrecht. Kein Rudelcachen, kein Krawall, viel Diskretion und nicht erwischen lassen. Ist das eigentlich soooo schwer? :???:
Wer beim Cachen Probleme mit Jägern, Waldbesitzern, Förstern etc. bekommt, hat sich schlichtweg falsch verhalten.

Vom Prinzip her sehe ich das auch so,
aber ich sehe den Owner noch mehr in der Pflicht,
warum müssen Querfeldeinstrecken in bejagten Wäldern gelegt werden,
warum muüssen besonders abgeschirmte Ecken für den Cache genutzt werden,
denn da hält sich das Wild natürlich auch bevorzugt auf.
Dort stören wir wirklich.
Daher sollte man sich bei der Anlage des Caches schon überlegen,
wo man was versteckt. Bei meinen Nachtcaches gab es bisher noch keine Probleme,
wobei alle über Wege geführt werden.

Gruß Guido
 

Maulef

Geocacher
argus1972 schrieb:
Gebt Euch einfach niemals als Cacher zu erkennen, dann klappt das auch mit dem Betretungsrecht. Kein Rudelcachen, kein Krawall, viel Diskretion und nicht erwischen lassen. Ist das eigentlich soooo schwer? :???:
Wer beim Cachen Probleme mit Jägern, Waldbesitzern, Förstern etc. bekommt, hat sich schlichtweg falsch verhalten.

Falsches Verhalten besteht aber nicht darin, dass sich jemand als Cacher zu erkennen gibt, sondern darin, dass er sich nicht so verhält, wie man das von einem Cacher erwarten sollte.

Maulef
 

argus1972

Geowizard
Falsches Verhalten besteht aber nicht darin, dass sich jemand als Cacher zu erkennen gibt, sondern darin, dass er sich nicht so verhält, wie man das von einem Cacher erwarten sollte.
Leider gehen beim Begriff "Cacher" aber bei den Leuten in Grün bereits ganz automatisch die Alarmglocken an.
Es geht auch heute noch beim Cachen um Verborgenheit, aber inzwischen rennen ja genug Leute mit regelrechter Dienstkleidung herum, die sie eindeutig als Cacher outet, verkleistern ihre Autos mit entsprechenden Aufklebern und das ist in etwa so, als würde man beim Nachtcache Trompete spielen. :irre:
 
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