So, hab mal meinen Artikel zum Thema aus dem blauen Forum hier rüber kopiert. Bezog sich zwar vor allem auf Nachtcachen, die relevanten Infos stheen aber drin.
In letzter Zeit wurde öfter mal diskutiert, ob der Wald Nachts überhaupt betreten werden darf oder ob alle Nachtcaches eigentlich illegal sind. Ich war mir selbst nicht mehr ganz sicher wie das geregelt ist und habe deshalb nochmal ein bisschen Gesetzestexte gewühlt und den entsprechenden Abschnitt gefunden und an dieses Posting angehängt.
Danach ist das Betreten nicht verboten allerdings ist folgendes zu beachten
Das wird wohl von einigen Jägern so ausgelegt, dass das Betreten bei Nacht mit Taschenlampen die Bewirtschaftung (Jagd) stört und deshalb verboten ist. Allerdings hat das wohl noch keiner durchgeklagt und würde IMHO vor Gericht auch nicht durchgehen.
Also - alle Unklarheiten beseitigt? Nein, aber zumindest kann man bei der nächsten Begegnung mit einem bewaffneten Grünrock schön mit ihm diskutieren.
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
in der Fassung vom 31. August 1995
geändert durch VRG vom 1 .Juli 2004 und Gesetz vom 13. Dezember 2005
In letzter Zeit wurde öfter mal diskutiert, ob der Wald Nachts überhaupt betreten werden darf oder ob alle Nachtcaches eigentlich illegal sind. Ich war mir selbst nicht mehr ganz sicher wie das geregelt ist und habe deshalb nochmal ein bisschen Gesetzestexte gewühlt und den entsprechenden Abschnitt gefunden und an dieses Posting angehängt.
Danach ist das Betreten nicht verboten allerdings ist folgendes zu beachten
Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
Das wird wohl von einigen Jägern so ausgelegt, dass das Betreten bei Nacht mit Taschenlampen die Bewirtschaftung (Jagd) stört und deshalb verboten ist. Allerdings hat das wohl noch keiner durchgeklagt und würde IMHO vor Gericht auch nicht durchgehen.
Also - alle Unklarheiten beseitigt? Nein, aber zumindest kann man bei der nächsten Begegnung mit einem bewaffneten Grünrock schön mit ihm diskutieren.
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
in der Fassung vom 31. August 1995
geändert durch VRG vom 1 .Juli 2004 und Gesetz vom 13. Dezember 2005
VIERTER TEIL
Betreten des Waldes
§ 37
Betreten des Waldes
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt
auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen
Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer
Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die
Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald
nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.
(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das
Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen
gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf
gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite und auf Fußwegen, das Radfahren
auf Wegen unter 2 Meter Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und
Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 52 Abs. 2 Satz 2 des
Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig
1. das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
2. das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,
3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder
der Aufbereitung von Holz,
5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
6. das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.
(5) Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung des Betretens
zu dulden. Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.
(6) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere
Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 und Absatz 3)
einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.
(7) Zäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft
notwendige Maß zu beschränken und dürfen das zulässige Betreten des Waldes
unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis 5 nicht verhindern oder unzumutbar erschweren.
Zäune sind zu beseitigen, soweit sie nicht für die Erhaltung der Bewirtschaftung des
Waldes erforderlich sind. Die Beseitigung von Zäunen, die nach anderen öffentlichrechtlichen
Vorschriften angeordnet worden sind, kann nur im Einvernehmen mit der
hierfür zuständigen Behörde verlangt werden.
§ 38
Sperren von Wald
(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des
Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur
Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen
des Waldbesitzers das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung). Die Sperrung
bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen
erfolgen. Die höhere Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des
Satzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren. § 54 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes findet
keine Anwendung.
(2) Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist
der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen; sie kann die Aufhebung der Sperre anordnen.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung
der Sperrung zu bestimmen.
§ 39 (aufgehoben)
.
§ 40
Aneignung von Waldfrüchten und
Waldpflanzen
(1) Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und
Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß
hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von
Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht
strafbar. Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von
Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern.
(2) Vorschriften des öffentlichen Rechts, die diese Vorschriften einschränken, bleiben
unberührt.
§ 41
Waldgefährdung durch Feuer
(1) Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald
1. außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet
oder unterhält oder offenes Licht gebraucht,
2. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und
naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,
3. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist,
errichtet,
bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
a) der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
b) die zur Jagdausübung Berechtigten und die Imker während der Ausübung ihrer
Tätigkeit,
c) Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
d) Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens
30 Meter beträgt;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Personen für die Errichtung einer Anlage, die
baurechtlich oder gewerberechtlich genehmigt wurde.
(3) In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden. Dies gilt
nicht für den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Personenkreis.
- 24 -
(4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von
weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt
werden.