wittels schrieb:
Ich denk eher, das dann schnöde Micros verschwinden, denn wenn man etwas bewusster einen Cache legen muss, dann wird es sicher kein Micro.mike_hd schrieb:Tja, wird noch so kommen wie in Ami-Land, wo Caches in Naturparks grundsätzlich verboten sind, bzw. genehmigt werden müssen.
Und dann gibt's noch mehr öde Micros ...
mike_hd schrieb:Hm, warum finde ich im BNatSchG keinen § 80? Bei mir hört das mit § 71 auf?!
Quelle: http://www.naturschutzrecht.net/
Auch hier nicht: http://bundesrecht.juris.de/bnatschg_2002/index.html
http://www.naturschutzrecht.net/BNatSchGNov/bnatschg09.htmDie Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4, des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
3. entgegen § 21 Abs. 3 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können,
19a. entgegen § 37 Abs. 3 in der freien Landschaft außerhalb von Wegen Fahrrad fährt
SigmaZero schrieb:Hier hab n Treffer. Allerdings von Baden Würtenberg.
Wo ist 4.6?!SigmaZero schrieb:Hmm also ich weis nicht. Da steht doch Verlassen der Wege drin unter 4.6.
Verwaltungsbehörden i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Naturschutzbehörden.
Nach § 80 Abs. 5 NatSchG sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 33 und 73 Abs. 7 die Gemeinden, in Verbindung mit § 53 Abs. 3 auch die
Ortspolizeibehörden; die höheren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit sie eine vollziehbare Anordnung
erlassen haben.
§ 56 Betreten der Flur
1Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr. 2Sie können weitergehende Vorschriften erlassen. 3Sie können auch das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. 4Die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern richtet sich nach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie den Wassergesetzen der Länder.