Schätze ich auch. Der große Unterschied ist, dass man mit der Bahn einen Beförderungsvertrag geschlossen hat und um diesen in Anspruch nehmen zu können, es schlichtweg notwendig ist, den Bahnsteig zu betreten und dies im Prinzip ein erweiterter Vertragsbestandteil ist, man sich also bei Schäden an den Vertragsparnter - sprich die Bahn halten kann. Ich vermute sogar, dass im Falle dass man eine Privatbahn nutzt, man sich dann genauso an diese halten könnte/sollte/müsste.The New Cachers schrieb:Das kann man zwar wohl nicht so ohne weiteres Übertragen
Wenn jemand auf dem Bürgersteig oder im Wald verletzt wird, ohne eine explizite Vertragsbeziehung mit dem Grundstücksinhaber zu haben, dürfte die Übertragung der Haftung weiterhin funktionieren...
Ja. Zudem passt das Urteil gut mit dem zusammen, in dem ein Pauschalreiseveranstalter auch für den Zustand der Wasserrutsche im gebuchten Hotel haftbar gehalten wurde.aber interessant sind solche Urteile (zumindes für den Laien) schon.