im Wald und auf der Heide…
Gefühlt war ich eh eine Ausnahme, ich denke ich habe mich zu 98% daran gehalten. Lady ist gut leinenführig, also ist es auch mit Leine immer ein entspannter Spaziergang. Nicht selten ist dann so ein unangeleinter „TutNix“ auf uns zugestürmt, ICH fackel dann nicht lange, und gerate mit den Besitzern in eine Diskussion. Meistens sehr einseitig, Uneinsichtigkeit auf der anderen Seite. Alle tuen auf tierlieb, endet aber bei ihrem eigenen Tier. Ich hatte ein paar ganz wenige Ausnahmen die gespannt zugehört haben wenn man ihnen genauer erklärt hat warum dieses Gestz Sinn macht und auch gut rückrufbare Hunde angeleint sein sollten. Klar, mich nervt das auch, Lady läuft außerhalb dieser Zeit (fast) immer ohne Leine (wo erlaubt) und folgt mir auf Schritt und Tritt, aber was sein muss, muss eben sein.
Ab morgen früh darf sie dann endlich wieder ohne…


Die Brut- und Setzzeit in Niedersachsen dauert vom 1. April bis zum 15. Juli. In dieser Zeit ist besondere Rücksicht auf Wildtiere geboten, da viele Tiere ihren Nachwuchs aufziehen. Insbesondere Hundehalter sollten ihre Tiere anleinen, um Störungen der Tiere und ihrer Jungen zu vermeiden.
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Schutz der Wildtiere:
Die Brut- und Setzzeit ist eine sensible Phase für viele Wildtiere, in der sie ihre Jungen aufziehen oder tragend sind. Störungen durch freilaufende Hunde oder andere Aktivitäten können zu Gelegeverlusten, dem Verlassen der Jungen durch die Eltern oder sogar zum Tod der Jungtiere führen.
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Leinenpflicht:
Um diese Störungen zu minimieren, gilt in Niedersachsen während der Brut- und Setzzeit eine Leinenpflicht für Hunde in der freien Landschaft, also in Wäldern, auf Wiesen und Feldwegen.
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Ausnahmen:
Die Leinenpflicht gilt nicht in Ortschaften und auf ausgewiesenen Hundeauslaufflächen. Auch Jagdhunde, Rettungshunde, Hütehunde und Blindenführhunde sind von der Anleinpflicht ausgenommen, wenn sie im Einsatz sind.
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Weitere Maßnahmen:
Neben der Leinenpflicht sollten auch andere Störungen wie unnötiges Aufscheuchen von Tieren, Lärm oder das Betreten von geschützten Bereichen vermieden werden.
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Bußgelder:
Wer gegen die Leinenpflicht verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen
Zusammenfassend:
Während die Natur im Frühling erwacht, beginnt mit der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit eine Phase, in der Wildtiere besonderen Schutz benötigen. Daher gilt in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli in der freien Landschaft die allgemeine Leinenpflicht für Hunde. Das bedeutet, dass die Vierbeiner im Wald, auf Wiesen, Feldern und an Gewässern stets angeleint sein müssen.
Einige Tiere wie Dachse, Feldhasen, Wildkatzen, Wildschweine oder auch Kleinnager wie der Gartenschläfer haben bereits Nachwuchs. Selbst das bloße Aufstöbern von Jungtieren kann dazu führen, dass Elterntiere ihren Nachwuchs verlassen. Andere hochtragende oder gerade gebärende Wildtiere können nur eingeschränkt fliehen und werden durch jede äußere Störung empfindlich beeinträchtigt. Auch viele wiesen- und bodenbrütende Vogelarten beginnen im April mit der Brutzeit.
Gesetzlich verankert ist die Leinenpflicht für Hunde in dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Ausnahmen gelten u.a. für Blindenhunde, Jagd – oder Rettungshunde im Einsatz oder in Ausbildung. Für die Überwachung der Leinenpflicht sind die Gemeinden zuständig. Verstöße gegen die Leinenpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen.
Da viele wild lebende Tiere auch Parks und Grünanlagen zur Aufzucht ihres Nachwuchses nutzen, sollten Hundehalter ihre Hunde auch in innerstädtischen Bereichen besonders im Blick behalten und sich zusätzlich mit den örtlichen Vorschriften in ihrer Kommune befassen, da Gemeinden weitere Regelungen zur Leinenpflicht erlassen können.
Die wichtigsten Hinweise für Hundehalter sind auf der Internetseite des Landwirtschaftsministeriums zusammengefasst: www.ml.niedersachsen.de
Das Landwirtschaftsministerium bittet auch Gartenbesitzer, in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit besondere Rücksicht zu nehmen, da jede Störung für Jungtiere lebensgefährlich sein kann. Näheres dazu, was Gartenfreunden wann erlaubt und verboten ist, regeln die kommunalen Satzungen und Verordnungen.
Auch Spaziergänger sind zu einem respektvollen Verhalten angehalten. Das Bundesnaturschutzgesetz untersagt es grundsätzlich, wildlebende Tiere zu belästigen und deren Lebensräume zu schädigen oder zu vernichten.
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Lady am Forstamt
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In den anderen Bundesländern gibt es teilweise auch andere Zeiten, in Niedersachsen wird auch schon länger darüber diskutiert die aktuellen Zeiten zu ändern.
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Micha & Lady