Sir Cachelot
Geoguru
Können auch Naturdenkmale eingeblendet werden?
Wie kommt es eigentlich zu NSGs innerhalb von NSGs? Also nicht irgendwie "überschneidend"; sondern wirklich "ineinander", wie z.B. zwischen Rosslau und Coswig (Anhalt)KoenigDickBauch schrieb:Dank an Guido für seine rege Unterstützung mit seinem Script und den Bundesländern für die Überlassung der Daten.
WikipediaNaturschutzgebiete wurden in den Altländern der Bundesrepublik Deutschland durch das abgebildete grüne Schild mit dem Weißkopfseeadler, in der früheren DDR bzw. in den neuen Bundesländern mit dem unten stehenden gelben Schild mit der Waldohreule gekennzeichnet. Das grüne Dreieck mit der schwarzen Flugbildzeichnung eines schwebenden Seeadlers geht auf den Maler und Graphiker Hans Troschel zurück, der als Naturliebhaber auch das Buch Am See der Milane schrieb. Das Schild mit der Eule wurde von Kurt Kretschmann aus Bad Freienwalde entworfen und wird inzwischen im gesamten Bundesgebiet zur Ausweisung der Schutzgebiete verwendet.
WikipediaEin Biosphärenreservat ist eines der Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz der UNESCO, das ein Gebiet, die für die jeweilige Vegetationszone repräsentativ ist oder eine Besonderheit aufweist, unter Naturschutz stellt.]Biosphärenreservat
Ja schön, aber was lerne ich daraus?UF aus LD schrieb:(Fettung von mir)
WikipediaEin Biosphärenreservat ist eines der Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz der UNESCO, das ein Gebiet, die für die jeweilige Vegetationszone repräsentativ ist oder eine Besonderheit aufweist, unter Naturschutz stellt.]Biosphärenreservat
WikipediaDeutschland [Bearbeiten]
Biosphärenreservate sind nach § 25 BNatSchG „einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
* großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
* in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
* vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
* beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.“
Diese nationale rechtliche Regelung eröffnet den Ländern die Möglichkeit, Biosphärenreservate auszuweisen, die zunächst noch nicht mit den internationalen Vorgaben der UNESCO übereinstimmen. Viele Bundesländer haben bereits vor der rahmenrechtlichen Regelung die Biosphärenreservate, z.T. mit Erwähnung der UNESCO-Anerkennung, in ihre Landesnaturschutzgesetze aufgenommen (MAYERL 20041). Gemäß den Leitlinien des internationalen Programms „Der Mensch und die Biosphäre“ (MAB) werden seit 1976 Biosphärenreservate von der UNESCO anerkannt. Das internationale Prädikat „Biosphärenreservat“ wird auf der Grundlage des „Statutory Framework of the World Network of Biosphere Reserves“ (UNESCO 1995, 1996) verliehen. Ziel der UNESCO-Biosphärenreservate ist es, eine ausgewogene Beziehung zwischen Mensch und Biosphäre zu fördern sowie beispielhaft darzustellen (DEUTSCHES MAB-NATIONALKOMITEE 2004) (BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ 2006).
Biosphärenreservate haben zum Ziel, historisch geprägte Kulturlandschaften zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Dadurch tragen sie dazu bei, natürliche Ressourcen zu erhalten, Umweltbelastungen vorzubeugen, umweltgerechtes Verhalten bewusst zu machen und dem Schwund der Biodiversität entgegen zu wirken. Biosphärenreservate sollen im Wesentlichen die Voraussetzungen für ein Naturschutzgebiet mitbringen und im Übrigen überwiegend einem Landschaftsschutzgebiet entsprechen.
Grundsätzlich sind hier alle Handlungen, Eingriffe und Vorhaben verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Wie auch außerhalb von Schutzgebieten gilt für die meisten baulichen oder sonstige Vorhaben die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes.
Die Entwicklungsziele der Biosphärenreservate sind bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und müssen in Bebauungsplänen dargestellt und beachtet werden, soweit sie in dem Maßstab eine Rolle spielen. Man spricht hier von einer nachrichtlichen Übernahme.
Ich werde den Teufel tun, obwohl mir die Daten vorliegen.Sir Cachelot schrieb:Können auch Naturdenkmale eingeblendet werden?
Warum? Das hätte möglicherweise zur Folge, dass viele NDs "bedost" werden und das wohl zu Lasten der Naturdenkmäler ginge ......Sir Cachelot schrieb:Können auch Naturdenkmale eingeblendet werden?
Ich teile deine Bedenken und habe mein nein ja schon salopp ausgedrückt.UF aus LD schrieb:Warum? Das hätte möglicherweise zur Folge, dass viele NDs "bedost" werden und das wohl zu Lasten der Naturdenkmäler ginge ......Sir Cachelot schrieb:Können auch Naturdenkmale eingeblendet werden?
Und das wäre ziemlich das Gegenteil von dem, was die Seite will.
Heisst jetzt was?UF aus LD schrieb:Es gibt hierfür ebenso wie für NSGs Vorschriften zum Schutz, die Daten werden aber von den Ländern (kein Landesrecht) nicht zur Verfügung gestellt werden und daher von kDb nicht (bisher) aufgenommen sind.
§ 25 BNatSchG (Fettung von mir)§ 25 Biosphärenreservate
(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.
(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.
(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen.
(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.
Ich schließe z.B aus Nr. 14 meine Auffassung, dass in NSGs grundsätzlich nichts was mit einem Cache zu tun hat, versteckt und zurückbleiben darf.(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedrungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
8. Tieren, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen.
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
UF aus LD schrieb:Ich habe bisher noch kein NSG gesehen, indem es kein Wegegebot gibt.
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder des Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
7. Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt oder Campingplätze anzulegen;
9. zu reiten, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen und das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
10. Modellflugzeuge zu betreiben;
11. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
12. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,
13. Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien zu errichten sowie Wildfutterplätze und Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;
14. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
15. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
17. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
18. Biozide anzuwenden, sowie organischen oder mineralischen Dünger auszubringen;
19. Brachen oder Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln.
Das ist aber nicht meine Frage.UF aus LD schrieb:Ich schließe z.B aus Nr. 14 meine Auffassung, dass in NSGs grundsätzlich nichts was mit einem Cache zu tun hat, versteckt und zurückbleiben darf.
Du könntest die Daten den Reviewern zur Verfügung stellen.KoenigDickBauch schrieb:Ich teile deine Bedenken und habe mein nein ja schon salopp ausgedrückt.
Das nützt nichts, wenn das Bild nicht als Spoilerbild im Listing bleiben muß.KoenigDickBauch schrieb:Wenn die Reviewer ein Fotobeweis der Cacheposition verlangen würden und damit man garantieren könnte,
Nochmals:-jha- schrieb:.................
Meine Frage lautet "sind Biospharenreservate LSG oder NSG"
Denn Wegegebot gibt's idR nur in NSGs, in LSGs sind Wegegebote die Ausnahme.