Elrond
Geomaster
Gesetz zum Schutz der Natur schrieb:§ 37 Betreten der freien Landschaft
(1) Die freie Landschaft kann von jedermann zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.
(2) Zum Betreten gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft.
(3) Jedermann darf auf Privat- und Wirtschaftswegen sowie auf Pfaden in der freien Landschaft wandern und auf hierfür geeigneten Wegen mit Fahrrädern (ohne Motorkraft) und Krankenfahrstühlen (auch mit Motorkraft) fahren.
(4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder aufzunehmen und zu entfernen.
He finde ich ja toll, das Spielen in den Landschaften von BW grundsätzlich gestattet ist
Nur der Absatz 4 macht mir etwas sorgen.....