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Entwurf zum Umweltgesetzbuch 2009 3. Buch

Cyberwood

Geocacher
Halle Freunde der verborgenen Boxen ! :gott:

schaut euch mal § 61 (1) im neuen Entwurf zum UGB an. Googelt mal einfach.
Gegenüber Nov. 2007 steht in der Fassung vom Mai. 2008 nur noch:

"§ 61 (1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzen Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist allen gestattet.

Den Begriff "Flur" verstehe ich nur als "Wiesen und Lichtungen", "Freie Landschaft" als die Gesamtheit der Naturflächen.

Geht der neue Entwurf in ein Gesetz über, darf ich nur noch auf Fluren laufen, Wald und Trailtouren sind tabu und somit verboten.

Seht Ihr das auch auf uns zukommen? Müssen wir bald Eintritt zahlen?
Sollte ich in meiner Meinung nicht allzu schwarz sehen, wäre es jetzt mal sinnvoll unsere Politiker darauf scharf zu machen, dass dies ein erheblicher Eingriff in die Freiheitsrechte darstellt.

Wie seht Ihr das? :hilfe:

Viele Grüße
Cyberwood
 

strangelet

Geocacher
Vorweg bitte ich aus leidvoller Erfahrung hier alle freundlich erstmal nicht in Paranoia zu verfallen...

"Flur" als Begriff wird synonym mit "Freie Landschaft" verwendet, das kann man auch in der Wikipedia so finden; traditionell hat "Flur" nur einen Bedeutungseinschlag in Richtung Kulturfläche.
Warum also in der Neuregelung die beiden Begriffe ausgetauscht wurden kann man von aussen schwer beurteilen, der beabsichtigte Bedeutungskern dürfte nach meinem Verständnis gleich sein.
Viele Kommentatoren stossen sich aber jetzt schon an dem Begriff "Flur", u.a. weil in den Landesgesetzen zumeist "Freie Landschaft" oder ähnliches verwendet wird, und es nicht trivial klar ist dass das alles deckungsgleich ist. Und da das Umweltgesetzbuch hier "nur" von Flur spricht, aber im Selbstverständnis die Natur als Ganzes behandelt.

Nota bene: Selbst wenn das Betretungsrecht nicht expressis verbis für Wälder aufgeführt wäre, könnte man daraus nicht automatisch ableiten dass sie "tabu" und "verboten" sind!

Zumal in den Waldgesetzen der meisten Bundesländer das Betretungsrecht nochmals detailliert aufgeführt ist.

Was Du zitierst dürfte die Neuregelung von §56 Bundesnaturschutzgesetz sein.
Das Betretungsrecht für Wälder hingegen wird so oder so rahmenrechtlich auf Bundesebene in §14 Bundeswaldgesetz geregelt:

]§ 14 Betreten des Waldes
(1) 1Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. 2Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. 3Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2) 1Die Länder regeln die Einzelheiten. 2Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.


Klartext: Zum Cachen darf ich zu jeder Tages- und auch Nachtzeit den Wald auch abseits von Wegen betreten, solange nicht die Länder in ihren Landeswaldgesetzen (z.B. für bestimmte Gebiete) zur Wahrung übergeordneter Interessen diese Nutzung einschränken.
Nach gesundem Menschenverstand werde ich mich natürlich immer möglichst naturschonend verhalten.

Auch das Bundeswaldgesetz wird -möglicherweise!- im Umweltgesetzbuch "aufgehen"; schaut man sich aber die Protokolle des zuständigen Bundestagsausschusses an, dann sieht man, dass §14 wenn dann wegen der Wegesicherungspflicht (für die Waldwege selbst) ein Thema ist, nicht weil das Betreten abseits der Wege eingeschränkt werden soll.

Also eigentlich alles wie immer schon...

Viele Grüsse,
Dominik (kein Jurist sondern Physiker)
 

adorfer

Geoguru
Cyberwood schrieb:
schaut euch mal § 61 (1) im neuen Entwurf zum UGB an. Googelt mal einfach.
Gegenüber Nov. 2007 steht in der Fassung vom Mai. 2008 nur noch:

"§ 61 (1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzen Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist allen gestattet.

Den Begriff "Flur" verstehe ich nur als "Wiesen und Lichtungen", "Freie Landschaft" als die Gesamtheit der Naturflächen.

Naja, derzeit gibt es KEIN Betretungsrecht für Wiesen, Ackerflächen, Landwirtschaftswege oder Streuobstwiesen.
Dass gerade seitens der Radler bei der Nutzung von Langwirtschaftwegen ständig dagegen verstoßen wird, das ist kein Geocacher-Problem.
 
Kleine Bemerkung am Rande:

Das UGB ist vorerst gescheitert.

Es waren zu viele versteckte Verschärfungen und zu viele sachfremde Regelungen/Verbote enthalten, sodaß nicht alle Bundesländer zugestimmt haben.

Viele Grüße
Onkelchen
 
OP
C

Cyberwood

Geocacher
...stellt sich für mich nun die Frage, wieviele Gesetzentwürfe sonst noch als "Rohrkrepierer" :eek:ps: bezeichnet werden können.

Vielen Dank nochmals den Forumsteilnehmer/Innen für die vielen Antworten
 
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