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Geocache und Anliegerstraße .....

blackbeard69

Geomaster
-tiger- schrieb:
nach das Befahren von Anliegerstraßen zum Parken erlaubt ist, vielleicht hat sich da ja was geändert, die Geschichte ist paar Jahre her.
Ich glaube, es geht hier um zwei grundverschiedene Dinge:
  • Das Befahren einer Anliegerstraße, um da irgendwo (zum Beispiel am Straßenrand) zu parken und sonst nichts dort zu wollen.
  • Das gezielte Ansteuern eines bestimmten Flurstücks (beschilderter Parkplatz), zu dem die Anliegerstraße führt.
Dein Beitrag bezieht sich auf den ersten Fall (meines Wissens verboten) und mein Beitrag auf den zweiten (meines Wissens erlaubt).

Thomas
 

huzzel

Geowizard
blackbeard69 schrieb:
Ich glaube, es geht hier um zwei grundverschiedene Dinge:
  • Das Befahren einer Anliegerstraße, um da irgendwo (zum Beispiel am Straßenrand) zu parken und sonst nichts dort zu wollen.
  • Das gezielte Ansteuern eines bestimmten Flurstücks (beschilderter Parkplatz), zu dem die Anliegerstraße führt.
Dein Beitrag bezieht sich auf den ersten Fall (meines Wissens verboten) und mein Beitrag auf den zweiten (meines Wissens erlaubt).

Thomas
Dann stellt sich jetzt die Frage:
Zu was zählt cachen?
Ist ja gezieltes Anfahren einer Koordinate (auf einem bestimmten Flurstück).
 

blackbeard69

Geomaster
huzzel schrieb:
Dann stellt sich jetzt die Frage: Zu was zählt cachen?
Ist ja gezieltes Anfahren einer Koordinate (auf einem bestimmten Flurstück).
Ein Jurist bin ich echt nicht :wink:

Aus dem Bauch: Um eine Dose zu loggen, die im Anliegerbereich versteckt ist, würde ich mich als Anlieger fühlen. Könnte ich bei einer eventuellen Kontrolle die Dose nicht vorzeigen, würde ich wohl bezahlen müssen (Glaubwürdigkeit von Ausreden...). Genauso fühle ich mich als Anlieger, wenn im Anliegerbereich ein amtlich beschilderter Wanderparkplatz liegt, auf dem ich zum Zwecke des Wanderns (und dabei Cachens) parken will.

Nicht als Anlieger fühle ich mich, wenn ich im Anliegerbereich einfach nur am Straßenrand parke und den Bereich dann zu Fuß verlasse, um außerhalb zu cachen.

Thomas
 
-tiger- schrieb:
Hatte ich doch geschrieben, einige haben Einspruch eingelegt, haben aber trotzdem zahlen müssen.


Nun ja, die Polizisten waren wohl ursprünglich wegen Eurer Fete da, und als sie da nichts machen konnten haben sie halt irgendetwas gesucht, was sie Euch an den Kittel flicken konnten. Das kommt schon mal vor, wenn sie schlechte Laune haben.

Da waren Deine Kumpels offensichtlich nicht hartnäckig genug und haben sich durch die Ablehnung des Einspruchs ins Bockshorn jagen lassen, oder der Einspruch war falsch begründet.

Solche Einsprüche werden gerne erstmal abgelehnt, weil viele Leute nicht den Schneid haben, gegen die Ablehnung zu klagen. Daher wird von Amtsseite erstmal die Einstellung vertreten: "Erst mal ablehnen, die meisten klagen ja eh nicht".


Zu den Quellen:

Hier ist in den grundsätzlichen Fällen der Bedürfnisausübungen geurteilt worden:

http://www.radarfalle.de/recht/sonstiges/anlieger.php

Urteile von 1962, 1963, 1965 und 1977

Diesen Grundsatzurteilen (Man beachte, dass die Urteile von 1963, 1965 und 1977 die ursprüngliche Einstellung von 1962 widerlegte) folgten viele weitere Urteile, die weitere Fälle behandelten.

Die Auflistung dieser Fälle wäre zu viel, daher eine Zitat aus einem Lehrbuch der Juristerei:

Ausschnitt aus dem Jagusch/Hentschel:

Das Zusatzschild "Anlieger frei" … erlaubt nicht nur eigentlichen Anliegern die Durchfahrt, also Personen mit durch rechtliche Beziehung zu den Grundstücken begründeter Anliegereigenschaft, sondern auch den Verkehr mit ihnen und damit die Zufahrt zu ihrem Grundstück, Zw NJW 89 2483. Anlieger sind auch unmittelbar Nutzungsberechtigte, Zw VRS 54 311, VM 78 38, Dü NZV 92 85. … Ob eine Straße für den Durchgangsverkehr oder für Kfze mit Ausnahme der Anlieger gesperrt ist, macht keinen Unterschied, in beiden Fällen dürfen Dritte zu den Anliegern fahren, Bay VM 78 75, VRS 69 64, Ha VRS 55 382, Kö JMBlNRW 63 207, Ce VRS 25 364, Br DAR 60 268, Fra NW 63 1119, Zw NJW 89 2483, … Maßgebend für das Ein- und Ausfahren muß die gewollte Beziehung zu einem Anlieger oder Anliegergrundstück sein, Ha VM 69 47. Befugter Anliegerverkehr muß nicht den kürzesten Weg wählen, Br DAR 60 268, Schl VRS 9 58, Dü NZV 92 85, und auch keine Wendemanöver, Neust NJW 61 2173, VRS 22 155. … Das Zusatzschild "Anwohner frei" besagt im StrV dasselbe wie "Anlieger frei", Bay DAR 81 18 = StVE Nr 28, VRS 69 64, Dü NZV 92 85; aM Booß VM 81 9.



Wichtig dabei ist der Begriff Anliegergrundstück.
Der Wanderparkplatz ist eben das Anliegergrundstück.
Du willst gezielt zu diesem Grundstück, noch dazu um den ureigenen Sinn dieses Grundstück auszuführen. Zum Parken um von dort aus zu wandern.

Dies entspricht der Bestimmung des BGH von 1963 "Der BGH hat ausgeführt: Die Anliegereigenschaft wird durch rechtliche Beziehung zu dem an die gesperrte Straße anliegenden bebauten oder unbebauten Grundstück bestimmt."

Das Parken wollen auf dem dortigen Wanderparkplatz stellt die rechtliche Beziehung dar.

Das "dringende Bedürfnis" ist eben gegeben durch die Absicht das Fahrzeug dort sicher und umgebungsverträglich abzustellen um von dort aus das engrenzende Wandergebiet zu erwandern.

Die wiederum ist der ureigene Zweck der Wanderparkplätz und darauf stützt sich Dein "Recht" dort zu parken, also die rechtliche Beziehung.

An den dort hinführenden Hauptstraßen von denen die Zufahrt zum Wanderparkplatz abgeht, ist dies oftmals nicht möglich. Daher das "dringende Bedürfnis"

Man beachte hierzu auch STVO §12 Abs. 3 Punkt 8a (Parkverbot auf Vorfahrtstraßen ausserhalb geschlossener Ortschaft)


Wenn also der Wanderparkplatz ausgeschildert ist, oder in der Wanderkarte - die man in diesen Fällen ja dabei hat - als Wanderparkplatz verzeichnet ist, fährst Du diesen gezielt an und bist somit Anlieger.

Ein "Mal schauen, ob da ein Parkplatz ist" gilt natürlich nicht.
Wenn man aber gezielt zum Wanderparkplatz will, dort aber gar keiner ist, und man wiederum seine Information glaubhaft machen kann, warum man der Meinung war, dort sei ein Wanderparkplatz
(z.B: ein Parkplatz, der in der mitgeführten Karte eingezeichnet ist, aber nicht mehr existiert), dann ist man wieder Anlieger.

Die Beweislast liegt dann bei demjenigen, der Dir das Ticket ausstellen will. Er muss dann beweisen, dass und woran Du hättest erkennen müssen, dass der Parkplatz nicht mehr existiert.

Viele Grüße
Onkelchen


P.S.: Ein in der Anliegerstraßen liegender Cache allein reicht nicht zur Begründung der rechtlichen Beziehung zum Grundstück oder des dringenden Bedürfnisses. Da muss schon der Wanderparkplatz oder sonst etwas grundstücksmäßiges der Grund sein.
 

huzzel

Geowizard
TantchensOnkelchen schrieb:
P.S.: Ein in der Anliegerstraßen liegender Cache allein reicht nicht zur Begründung der rechtlichen Beziehung zum Grundstück oder des dringenden Bedürfnisses. Da muss schon der Wanderparkplatz oder sonst etwas grundstücksmäßiges der Grund sein.
Also eine gute Ausrede vor befahren der "Anlieger frei"-Straße parat legen :wink:
 

-tiger-

Geowizard
TantchensOnkelchen schrieb:
Wichtig dabei ist der Begriff Anliegergrundstück.
Der Wanderparkplatz ist eben das Anliegergrundstück.
Du willst gezielt zu diesem Grundstück, noch dazu um den ureigenen Sinn dieses Grundstück auszuführen. Zum Parken um von dort aus zu wandern.

Das würde bedeuten, ich darf eine Anliegerstraße befahren, um von einem Wanderparkplatz aus zu wandern, ich darf sie aber nicht befahren, um von einem normalen Parkplatz am Straßenrand aus zu wandern, z.b. weil der Wanderparkplatz voll ist oder es keinen gibt?
 

ksmichel

Geocacher
... oder vielleicht mal überlegen, weshalb eine Straße eine Anliegerstraße ist. Vielleicht, um gezielt Durchgangsverkehr mit all seinen Begleiterscheinungen (Lärm, Unfallgefahr) draußen zu halten?

Man kann diskutieren, ob es geschickt ist, wenn ein Cacheowner ausgerechnet in einer Anliegerstraße einen Cache platziert und damit die Anwohner "beglückt". Aber wenn ein Cache schon mal dort liegt: Muss es wirklich sein, mit dem Auto zu fahren?

Nein.

Aber - Hand aufs Herz! - manchmal machen wir es trotzdem - und hoffen, dass wir dafür nicht in die Hölle kommen.

Die Welt wird ja selbst dann nicht besser, wenn der Owner in die Beschreibung hineinschreibt, dass die Zufahrt über die Anliegerstraße unerwünscht ist. Denn besonders bei Tradis werden Beschreibungen vielfach gar nicht gelesen, und man steckt alle Hoffnungen in den Hint.

Alles nach dem Motto: Der Cache muss an den Koordinaten sein, da sind Beschreibungen sowieso "nur Gelaber". Und die paar Sekunden - das merken die Anwohner doch gar nicht!

Sind die paar Sekunden um, geht aber leider oft lautstarkes Palaver los, möglichst mit Taschenlampengefuchtel und genauester Untersuchung von Privatgrundstücken. All das gepaart mit hektischem Telefonieren: "Weißt du, wo es versteckt ist? Nein, ich habe die Koordinaten richtig ..." etc. pp.

Kein Wunder, wenn dann ein Anwohner seinerseits zum Telefon greift, weil ihm das nicht geheuer ist.

Und wenn dann geklärt ist, dass man doch kein Einbrecher, Buntmetalldieb oder Drogenkurier ist, dann bleibt den Gesetzeshütern noch die letzte Bastion: Die Anliegerstraße. Wenigstens etwas ...
 
-tiger- schrieb:
TantchensOnkelchen schrieb:
Wichtig dabei ist der Begriff Anliegergrundstück.
Der Wanderparkplatz ist eben das Anliegergrundstück.
Du willst gezielt zu diesem Grundstück, noch dazu um den ureigenen Sinn dieses Grundstück auszuführen. Zum Parken um von dort aus zu wandern.

Das würde bedeuten, ich darf eine Anliegerstraße befahren, um von einem Wanderparkplatz aus zu wandern, ich darf sie aber nicht befahren, um von einem normalen Parkplatz am Straßenrand aus zu wandern, z.b. weil der Wanderparkplatz voll ist oder es keinen gibt?


Wieso ?

Wenn der Parkplatz voll ist, war er doch trotzdem Dein Ziel somit bist Du Anlieger.
Wenn es keinen Wanderparkplatz gibt, Du aber meintest, es gäbe einen (z.B. weil er in der Wanderkarte eingezeichnet ist), dann war der vermeintliche Wanderparkplatz auch Dein Ziel, also bist Du auch Anlieger.

Wenn es aber keinen Wanderparkplatz gibt, Du auch weisst, dass es keinen gibt, dann bist Du kein Anlieger, ausser Du hättest einen anderen Grund.

Viele Grüße
Onkelchen
 

-tiger-

Geowizard
TantchensOnkelchen schrieb:
Wenn es keinen Wanderparkplatz gibt, Du aber meintest, es gäbe einen (z.B. weil er in der Wanderkarte eingezeichnet ist), dann war der vermeintliche Wanderparkplatz auch Dein Ziel, also bist Du auch Anlieger.

Wenn es aber keinen Wanderparkplatz gibt, Du auch weisst, dass es keinen gibt, dann bist Du kein Anlieger, ausser Du hättest einen anderen Grund.

Das klingt nicht logisch. Ziel ist jeweils der Wald, in dem ich wandern will. Einmal steuere ich dazu den Wanderparkplatz an, im andern Fall eine Parkbucht am Straßenrand. In beiden Fällen trete ich nicht zu einem Anlieger in irgend eine Beziehung. Warum sollte ich als Benutzer des Wanderparkplatzes ein Vorrecht haben, das ich nicht habe, wenn ich einfach am Straßenrand in einer Parkbucht parke? Beides sind offiziell dafür vorgesehen Parkflächen. Entweder macht mich Parken im Anlieger-Gebiet zum Anlieger oder nicht, ich wüsste nicht, warum ein Wanderparkplatz eine rechtliche Sonderstellung hat.
 

-tiger-

Geowizard
TantchensOnkelchen schrieb:
Ziel Deines Besuches ist der Wald, Ziel Deiner Fahrt jedoch ist der Wanderparkplatz.
Das klärt aber nicht die rechtliche Ungleichbehandlung von Wanderparkplätzen mit öffentlichen Parkflächen am Straßenrand.
 
-tiger- schrieb:
TantchensOnkelchen schrieb:
Ziel Deines Besuches ist der Wald, Ziel Deiner Fahrt jedoch ist der Wanderparkplatz.
Das klärt aber nicht die rechtliche Ungleichbehandlung von Wanderparkplätzen mit öffentlichen Parkflächen am Straßenrand.


Beim Parken am Wegesrand ist die Fläche "hinten" am Weg gleich wie "am Anfang" des Weges.
Somit besteht keine "rechtliche Beziehung" und kein "dringendes Bedürfnis" zu dem Ende des Weges, weil Du hinten genauso Sch.... am Rand stehst wie Vorne.

Ein Wanderparkplatz bietet aber die Möglichkeit gepflegt zu parken wogegen Du am Wegesrand "im Weg" stehen würdest. Der Wanderparkplatz wurde auch extra für diesen Zweck angelegt. Daher die "rechtliche Beziehung".

Wenn es eine ähnlich geartete Parkfläche ist, die nicht als Wanderparkplatz ausgezeichnet ist, gilt dies im Prinzip genauso dafür. Nur ist die Argumentation etwas schwieriger, weil diese Flächen meistens nicht ausgeschildert und nicht in Karten eingezeichnet sind. Du weisst auch nicht, ob diese Fläche dann wirklich als Parkfläche angelegt wurde, oder ob es nur z.B. eine große Wendeplatte für Holztransporter ist.

Der Wanderparkplatz hat keine rechtliche Sonderstellung, sondern ist halt eindeutig.

Viele Grüße
Onkelchen
 

-tiger-

Geowizard
TantchensOnkelchen schrieb:
-tiger- schrieb:
Das klärt aber nicht die rechtliche Ungleichbehandlung von Wanderparkplätzen mit öffentlichen Parkflächen am Straßenrand.
Beim Parken am Wegesrand..
Ich sprach nicht vom Wegesrand sondern von einer Parkbucht/Parkstreifen, wie man sie bei uns überall in den (Anlieger-)Wohngebieten findet.
TantchensOnkelchen schrieb:
Wenn es eine ähnlich geartete Parkfläche ist, die nicht als Wanderparkplatz ausgezeichnet ist, gilt dies im Prinzip genauso dafür.

D.h. ich darf in einer Anliegerstaße parken, wenn ich von da den kürzesten Weg zum Wald zum Wandern habe? Damit wären Cachesucher in Anliegerstraßen rechtlich auch ohne Ausrede aus dem Schneider.
 

huzzel

Geowizard
jetzt wäre schön, wenn mal ein cachender Polizist (oder Richter oder sonst was in der Richtung) mitlesen würde und was dazu sagen könnte :D
 
-tiger- schrieb:
D.h. ich darf in einer Anliegerstaße parken, wenn ich von da den kürzesten Weg zum Wald zum Wandern habe?



Ob dies bereits als rechtliche Beziehung zu einem Grundstück anzusehen ist, müsste im Einzelfall geklärt werden. Ich hätte da sehr große Zweifel, wenn nicht noch weitere Umstände dazu vorliegen. (z.B. Rollstuhlfahrer, Besondere Parksituation usw ...)

Wir sollten das Ganze jetzt aber nicht zu spitzfindig werden lassen, weil es zu verwirrend wird.

Viele Grüße
Onkelchen
 

radioscout

Geoking
Man sollte mal die zuständige Verwaltung fragen, ob das so beabsichtigt ist.
Evtl. wurde da einfach mal ein Schild vergessen oder ein Zusatzschild ist verlorengegangen.
 

stefan_da

Geocacher
Mir erscheint es, dass manch einer hier, lieber 15 min nachdenkt, ob er die Strasse fahren darf oder nicht, anstatt 10 min zu Fuss zum Cache zu laufen.

Ein Tipp: Nehmt das Fahrrad, die Anzahl der legalen Drive-Ins erhöht sich drastisch!
 

-tiger-

Geowizard
stefan_da schrieb:
Ein Tipp: Nehmt das Fahrrad, die Anzahl der legalen Drive-Ins erhöht sich drastisch!
Mit dem Fahrrad darfst du offiziell genauso wenig durch eine Anliegerstraße fahren wie mit dem Auto, nur das Bußgeld fällt geringer aus. Das runde weisse Ding mit rotem Rand besagt: "Durchfahrt verboten für Fahrzeuge aller Art", das gilt auch für Fahrräder. Fahrrad schieben ist mittlerweile erlaubt, früher musste ein Fahrrad in einer solchen Straße offiziell getragen werden...
 

DunkleAura

Geowizard
-tiger- schrieb:
stefan_da schrieb:
Ein Tipp: Nehmt das Fahrrad, die Anzahl der legalen Drive-Ins erhöht sich drastisch!
Mit dem Fahrrad darfst du offiziell genauso wenig durch eine Anliegerstraße fahren wie mit dem Auto, nur das Bußgeld fällt geringer aus. Das runde weisse Ding mit rotem Rand besagt: "Durchfahrt verboten für Fahrzeuge aller Art", das gilt auch für Fahrräder. Fahrrad schieben ist mittlerweile erlaubt, früher musste ein Fahrrad in einer solchen Straße offiziell getragen werden...
Als nächstes willst mir sagen, dass die 50 im Roten Kreis auch für Autos gilt und nicht nur für SkateBoards? :shock:

bitschmh4.jpg


Edit: Dies ist kein Fake, den Ort gibt es. :D
 
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