robbi_kl
Geowizard
An welche Infos willst du denn da kommen? Das allgemeine Betretungsrecht ist in den Waldgesetzen der Bundesländer geregelt, ebenso die Grenzen und Beschränkungen dieses Rechts. Einzelne Bestimmungen sind aber auslegungsbedürftig, sodass kaum mit Sicherheit gesagt werden kann, was davon auf Geocaching zutrifft und was nicht. Für den hier erwähnten Adventskalender gilt § 23 des niedersächsischen Waldgesetzes:
"Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§2 Abs.1) betreten und sich dort erholen. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(2) Nicht betreten werden dürfen Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird, Acker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des §25 Abs.1 und das Reiten."
Ein Cache wäre also unzulässig, wenn das Legen und Aufsuchen entweder für den Grundbesitzer unzumutbar ist oder wenn man Geocaching als "öffentliche Veranstaltung" ansieht oder wenn der Cache als gewerbsmäßig einzustufen wäre.
Jetzt kann man munter diskutieren, welcher der drei Punkte zutrifft. Das Schreiben des Forstamtes deutet darauf hin, dass man dort von einer "öffentlichen Veranstaltung" ausgeht und außerdem, dass Dickungen und Schonungen in Mitleidenschaft gezogen werden, deren Betreten vom allgemeinen Betretungsrecht ausgenommen ist.
"Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§2 Abs.1) betreten und sich dort erholen. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(2) Nicht betreten werden dürfen Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird, Acker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des §25 Abs.1 und das Reiten."
Ein Cache wäre also unzulässig, wenn das Legen und Aufsuchen entweder für den Grundbesitzer unzumutbar ist oder wenn man Geocaching als "öffentliche Veranstaltung" ansieht oder wenn der Cache als gewerbsmäßig einzustufen wäre.
Jetzt kann man munter diskutieren, welcher der drei Punkte zutrifft. Das Schreiben des Forstamtes deutet darauf hin, dass man dort von einer "öffentlichen Veranstaltung" ausgeht und außerdem, dass Dickungen und Schonungen in Mitleidenschaft gezogen werden, deren Betreten vom allgemeinen Betretungsrecht ausgenommen ist.