Lotte Samsa
Geocacher
Herrschaften,
aus aktuellem Anlass ("Rumgeballere im Wald") ist es offensichtlich an der Zeit, Ihnen ein paar Grundregeln menschlichen Zusammenlebens und Verhaltens an die Hand zu geben.
Ich denke, Satz 1 der folgenden Vorschrift ist an Deutlichkeit nicht zu überbieten. Der Stringenz dieser Vorschrift sollte sich eigentlich niemand hier entziehen können:
"Art. 33a
Sauberhaltung der freien Natur
(1) 1Bei der Ausübung des Rechts nach Art. 21
(Anmerkung von Lotte: Recht auf Naturgenuß und Erholung)
dürfen bewegliche Sachen in der freien Natur außerhalb der dafür
vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden.
2Werden Sachen entgegen Satz 1 zurückgelassen, kann die
zuständige Naturschutzbehörde Anordnungen gegen den
Verursacher treffen. 3Sie kann zurückgelassene Sachen in
Verwahrung nehmen und verwerten. 4Für die Verwahrung,
Verwertung und Herausgabe der verwahrten Sachen sowie
für die Herausgabe des Erlöses finden Art. 26 bis 28 Abs. 2,
Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Polizeiaufgabengesetzes sinngemäß
Anwendung. 5Die abfallrechtlichen Vorschriften
bleiben unberührt.
(2) 1Soweit Verursacher nicht herangezogen werden können....."
aus aktuellem Anlass ("Rumgeballere im Wald") ist es offensichtlich an der Zeit, Ihnen ein paar Grundregeln menschlichen Zusammenlebens und Verhaltens an die Hand zu geben.
Ich denke, Satz 1 der folgenden Vorschrift ist an Deutlichkeit nicht zu überbieten. Der Stringenz dieser Vorschrift sollte sich eigentlich niemand hier entziehen können:
"Art. 33a
Sauberhaltung der freien Natur
(1) 1Bei der Ausübung des Rechts nach Art. 21
(Anmerkung von Lotte: Recht auf Naturgenuß und Erholung)
dürfen bewegliche Sachen in der freien Natur außerhalb der dafür
vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden.
2Werden Sachen entgegen Satz 1 zurückgelassen, kann die
zuständige Naturschutzbehörde Anordnungen gegen den
Verursacher treffen. 3Sie kann zurückgelassene Sachen in
Verwahrung nehmen und verwerten. 4Für die Verwahrung,
Verwertung und Herausgabe der verwahrten Sachen sowie
für die Herausgabe des Erlöses finden Art. 26 bis 28 Abs. 2,
Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Polizeiaufgabengesetzes sinngemäß
Anwendung. 5Die abfallrechtlichen Vorschriften
bleiben unberührt.
(2) 1Soweit Verursacher nicht herangezogen werden können....."