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Auszug aus dem Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)

Lotte Samsa

Geocacher
Herrschaften,

aus aktuellem Anlass ("Rumgeballere im Wald") ist es offensichtlich an der Zeit, Ihnen ein paar Grundregeln menschlichen Zusammenlebens und Verhaltens an die Hand zu geben.

Ich denke, Satz 1 der folgenden Vorschrift ist an Deutlichkeit nicht zu überbieten. Der Stringenz dieser Vorschrift sollte sich eigentlich niemand hier entziehen können:

"Art. 33a

Sauberhaltung der freien Natur

(1) 1Bei der Ausübung des Rechts nach Art. 21
(Anmerkung von Lotte: Recht auf Naturgenuß und Erholung)
dürfen bewegliche Sachen in der freien Natur außerhalb der dafür
vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden.


2Werden Sachen entgegen Satz 1 zurückgelassen, kann die
zuständige Naturschutzbehörde Anordnungen gegen den
Verursacher treffen. 3Sie kann zurückgelassene Sachen in
Verwahrung nehmen und verwerten. 4Für die Verwahrung,
Verwertung und Herausgabe der verwahrten Sachen sowie
für die Herausgabe des Erlöses finden Art. 26 bis 28 Abs. 2,
Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Polizeiaufgabengesetzes sinngemäß
Anwendung. 5Die abfallrechtlichen Vorschriften
bleiben unberührt.
(2) 1Soweit Verursacher nicht herangezogen werden können....."
 

Havrix

Geocacher
Lotte Samsa schrieb:
dürfen bewegliche Sachen in der freien Natur außerhalb der dafür
vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden.

Na toll ... sollen wir die Caches jetzt auch noch EINBETONIEREN??? :wink:

Im übrigen müssen Naturschutzgebiete als solche gekennzeichnet sein!

Naturschutzgebiet.jpg


Ach was reg ich mich eigentlich auf! :wink:
 
OP
Lotte Samsa

Lotte Samsa

Geocacher
Havrix schrieb:
Lotte Samsa schrieb:
Im übrigen müssen Naturschutzgebiete als solche gekennzeichnet sein!

Naturschutzgebiet.jpg

Ganz so einfach ist es leider nicht, werter Herr Havrix,

denn das Bay. WALD- Gesetz (BayWaldG) verweist ausdrücklich :

"Art. 13 Betreten des Waldes

Für die Ausübung des Betretungsrechts im Wald gelten die Vorschriften des V.Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes."


Die für Sie wesentliche Vorschrift aus dem V. Abschnitt steht oben.
 
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