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Beklettern von Brücken und Kaimauern in HH

che3Heep

Geocacher
Momentan stehe ich vor der Frage, ob das Beklettern von Kaimauern und Brücken in Hamburg und Niedersachsen erlaubt ist...
Kann dazu leider nichts konkretes im Web finden.

Ist das eine gesetzliche Grauzone oder bewegt man sich dort im Verbotenen?

Gruß und Danke
Xiflite
 

Lariel

Geocacher
Ich denke, das ist ein klassischer Fall von
"besser nicht nachfragen"
denn auf Nachfrage wird man die Antwort "verboten ! " bekommen, erlauben darf man es ja nicht offiziell. Von daher ist schlichtweg Augenmaß erforderlich, ob und wo man klettern will. Dann gibts auch keinen Ärger.

~ Christoph
 

Guido-30

Geowizard
Vor allem bei Brücken wüsste ich kein Gesetz, dass das generell verbieten würde. Ärger gab es - ich meine hier in Niedersachsen - schon mal bei einer Brücke über eine Wasserstraße. Frage mich nicht nach dem genauen Gesetz (es gibt genügend Gesetze, die mit BinSch also Binnenschiffahrt anfangen), aber das ist verboten, und vermutlich nicht nur landesweit. Sicherlich gilt das gleiche auch bei anderen Verkehrsstrecken (Eisenbahnstrecke, Verkehrsstraße). Wobei ich jetzt mal davon ausgehe, dass niemand so etwas vorhat.

Natürlich muss man drauf achten, dass keine Sachbeschädigung geschieht, z.B. durch das Seil oder Metallteile an Holzteilen einer Brücke. Im Einzelfall kann auch der §183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) eine Rolle spielen.
 

quirinh

Geocacher
Guido-30 schrieb:
Im Einzelfall kann auch der §183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) eine Rolle spielen.

§ 183a StGB schrieb:
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Ähhhh......
 

1887

Geomaster
quirinh schrieb:
Guido-30 schrieb:
Im Einzelfall kann auch der §183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) eine Rolle spielen.

§ 183a StGB schrieb:
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Ähhhh......
Moin,

YMMD :lachtot:

Zur Sache: Strafrechtlich wird es relevant bei Sachverhalten nach § 315 StGB [Gefährliche Eingriffe in den Verkehr, auch fahrlässige].

Die Polizei kann allerdings auch Maßnahmen ergreifen, wenn noch keine Straftat vorliegt, aber die öffentliche Ordnung [Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird.] gestört wird.

Grüße
1887
 

Guido-30

Geowizard
Uups, äähhh :eek:ps:
Stimmt 1887, das ist der Verkehr, den ich auch meinte. Aber da gibt es noch etwas in der Art, was war das doch noch gleich?
 
A

Anonymous

Guest
An Brücken über Binnenschiffahrtsstrassen ist das anbringen jedweder Gegenstände verboten. Damit auch unser beliebtes Kletterseil...
 

rheingauer

Geocacher
in Berlin habe ich mal einen T5 von einer brücke über wasser gemacht da war es sogar erlaubt. ich weiß es aus erster hand denn die rennletiung wollte sich unbedingt einbringen ;)
 
A

Anonymous

Guest
rheingauer schrieb:
in Berlin habe ich mal einen T5 von einer brücke über wasser gemacht da war es sogar erlaubt. ich weiß es aus erster hand denn die rennletiung wollte sich unbedingt einbringen ;)

"über Wasser" heisst ja nicht das es eine Binnenschiffahrtsstrasse war... ;)
 
A

Anonymous

Guest
Laut Wasserschutzpolizei ist das Klettern über befahrenen Wasserstrassen verboten. Dazu gibt es wohl kein spezielles Gesetz, sondern da wird die StVO sinngemäss angewandt. Auf der Brücke ist die "normale" Polizei zuständig, über dem Wasser die Wasserschutzpolizei.

MfG Jörg
 
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