Guido-30 schrieb:Im Einzelfall kann auch der §183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) eine Rolle spielen.
§ 183a StGB schrieb:Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
Moin,quirinh schrieb:Guido-30 schrieb:Im Einzelfall kann auch der §183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) eine Rolle spielen.
§ 183a StGB schrieb:Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
Ähhhh......
rheingauer schrieb:in Berlin habe ich mal einen T5 von einer brücke über wasser gemacht da war es sogar erlaubt. ich weiß es aus erster hand denn die rennletiung wollte sich unbedingt einbringen