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"Ich sah das Jagdgewehr und hatte Angst"

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Zappo

Geoguru
Ja gut, weitergehend vielleicht,

Aber doch bitte nur, wenn ich meine Knarre oder Schlagfalle dabeihabe oder noch den Bock über der Schulter - doch nicht beim Geocachen oder Baumerklettern - alles was recht ist.

Obwohl ich da als normaler Bürger auch einschreiten könnte - so gesehen ist das auch nicht wirklich weitergehend.

Zappo
 

Heimo

Geocacher
Grauer Star schrieb:
...
Noe, mich beängstigt nur die Aussage, das ein Jagdpächter alleine per Verdacht berechtigt sein soll von der Waffe Gebrauch zu machen. :???: ...
Das hat keiner gesagt.

Nur zur Ausübung des Jagdschutzes darf ich Waffen führen und sogar damit schießen. Also darf ich sie auch aus dem Auto nehmen, wenn ich mich anschicke den Jagdschutz auszuüben.
 

Heimo

Geocacher
Zappo schrieb:
Ja gut, weitergehend vielleicht,

Aber doch bitte nur, wenn ich meine Knarre oder Schlagfalle dabeihabe oder noch den Bock über der Schulter - doch nicht beim Geocachen oder Baumerklettern - alles was recht ist.

Obwohl ich da als normaler Bürger auch einschreiten könnte - so gesehen ist das auch nicht wirklich weitergehend.

Zappo

Nur zur Erinnerung, ich schrieb:
Heimo schrieb:
§ 127 StPO ist hier wohl nicht die Grundlage.
Jagdschutzberechtigte (z.B. Jagdpächter) dürfen bei Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften anhalten, Personalien feststellen etc......

Der Jäger wurde in dem Artikel als der "Jagdpächter" bezeichnet. Jagdpächter sind in allen Ländern Jagdschutzberechtigte in ihrem Revier.

Zum Anhalten und Feststellen der Personalien reicht jede Übertretung jagdlicher Vorschriften. Also zum Beispiel stören des Wildes im Einstand oder unbefugtes betreten jagdlicher Einrichtungen. Wissen wir ob der Nistkasten/Baumhaus eine jagdliche Einrichtung zur Hege der Hohltaube war?
 

Heimo

Geocacher
Die Baumanns schrieb:
....
Yep, aber Jäger nicht gleich Jagdschutzberechtigter ???
http://www.buzer.de/gesetz/712/a8916.htm...

Wenn du nachliest wirst du feststellen, dass ich nicht von Jägern allgemein sondern von Jagdschutzberechtigten geschrieben habe. Übrigens hierorts kann bzw. darf man auch Jagdgästen einen Teil des Jagdschutzes schriftlich übertragen. Da nur Jagdaufseher ein Abzeichen tragen, weißt du nicht wer dir gegenübersteht. Personalien verweigern ist eine OWi für sich.
 

Cachebär

Geomaster
Unglaublich was hier trolligerweise alles hervorgebracht wird, um das unerklärliche Verhalten des Jägers zu verteidigen...

Man kann nur hoffen, dass der Agressor seinen Jagdschein verliert und die Polizisten ein paar Monate den Verkehr regeln dürfen. Solche Typen brauchen wir nicht !

Und wie ich zu dem Märchen mit den Sonderrechten bereits schrieb (ok, ok, es gibt hierzulande ja sogar Leute, die der Kassiererin bei Aldi freiwillig den Inhalt ihrer Handtasche zeigen) :

§ 29 Jagdschutzberechtigte, bestätigte Jagdaufseher
(1) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die Untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf bei Vorliegen der fachlichen Eignung nur versagt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Fachlich geeignet ist, wer jagdpachtfähig ist und einen Jagdaufseherlehrgang mit Erfolg durchlaufen hat. Berufsjäger, Forstbeamte, Angestellte des Privatforstdienstes und bisher bestätigte Jagdaufseher gelten als fachlich geeignet.
(3) Die Jagdschutzberechtigten müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der Obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen tragen. Über die Berechtigung zum Tragen des Jagdschutzabzeichens hat die Untere Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist; es sei denn, daß dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.

§ 30 Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind insbesondere befugt:
1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdliche Bestimmungen begehen, oder außerhalb der öffentlichen Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustellen.
2. Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Herren, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten Haus, angetroffen werden, zu töten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Es gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie erkennbar vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwandt werden oder sich aus Anlass des Dienstes vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.

Fazit: Sie dürfen sich jederzeit und überall im Wald (Sonderregelungen gelten für Naturschutzgebiete und während einer Jagd, die für Sie aber erkennbar sein muss!) zum Zwecke der Erholung bewegen und müssen nur Anweisungen derjenigen Personen befolgen, die ein Jagdschutzabzeichen tragen, sowie eine Bestätigung der Unteren Jagdbehörde mit sich führen, dass sie zum Tragen des Abzeichens berechtigt sind und sich auf Verlangen vorher ausgewiesen haben. Allen anderen Personen müssen Sie nicht Folge leisten, im Gegenteil:

Aufforderungen von unberechtigten Personen stellen eine Nötigung oder sogar Amtsanmaßung dar! Solche Fälle sollten Sie unbedingt bei der zuständigen Polizeidienststelle zur Anzeige bringen!
 

Fadenkreuz

Geoguru
Heimo schrieb:
Du solltest dich besser informieren
Jaja, schon recht. Deine merkwürdige Rechtsauffassung lässt sich ja in diesem Thread zur Genüge nachlesen.

Ich weiß nicht, warum du gerade das Bayerische Jagdgesetz zitierst. Das dürfte für jemanden aus Brandenburg oder aus dem Saarland nicht so interessant sein. Aber meinetwegen nehmen wir dieses Gesetz - dann ist der Jagdschutzberechtigte in Art. 41 BayJG definiert - und dieser ist nicht in jedem Fall identisch mit dem Jagdausübungsberechtigen ("Jagdpächter").
 

Nadiphan

Geocacher
Ich muß doch niemanden meine Personalien mitteilen nur weil er behauptet Jagdaufseher zu sein. Zuerst kann ich verlangen, dass sich der Herr oder die Dame mit Ihrem amtlichen Ausweis vorstellt (schnelle Recherce: z.B. Art. 41BayJG). Dann will ich wissen warum der jenige meine Personalien haben möchte. Kann er/sie das nicht nachvollziehbar begründen, dann wartet man notfalls gemeinsam auf die Polizei.

Ich wünsche einen schönen Abend,
Nadiphan
 

Kalleson

Geowizard
Wenn ich mir diese von Halbwissen geprägten Beiträge dieses HeimoXXXX so anschaue, fühle ich mich irgendwie an halbstarke Betrunkene in Dokus erinnert, die den Polizisten erst einmal darüber aufklären, was er darf und was er nicht darf, weil ihr Bruder Jura im zweiten Semester sutdiert, um anschließend die Dienstnummer zu verlangen.

Erfahrene Polizisten quittieren dies mit einem Lächeln und bieten an, ihre Dienstnummer sogar aufzuschreiben. ;)

Ähnlich sollte man es am besten mit Heimo tun.

Jurist ist er jedenfalls definitiv nicht, auch wenn er sich anmaßt einem Gericht zu unterstellen, es hätte geltendes Recht falsch angewendet.

Das einzige, was mir ein wenig Angst macht, ist, dass er wahrscheinlich einen Jagdschein hat.

P.S.

Heimo schrieb:
Ein Jagdpächter in seinem Revier übt immer den Jagdschutz aus.

Ähm. Mein Bruder wohnt sogar in seinem Revier. Ich frag ihn morgen früh mal, ob er den Jagdschutz auch auf der Toilette ausübt. :???: ;)

XXXX - Es geht auch ohne abfällige Bezeichnungen des Andersdenkenden. Danke.

Zappo, mod
 
Ich frage mich die ganze Zeit, was besagter Jäger wohl dem Richter antwortet, wenn er gefragt wird wozu er überhaupt die Waffe aus dem Auto geholt hat.
"Zur Selbstverteidigung", "Zur Ausübung des Jagdschutzes", "Weil ich mich der Situation nicht gewachsen fühlte"?
 

Mandragu

Geocacher
Heimo schrieb:
Fadenkreuz schrieb:
Heimo schrieb:
Jagdschutzberechtigte (z.B. Jagdpächter) dürfen bei Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften anhalten, Personalien feststellen etc.
Nein, das stimmt zum Glück nicht. Dem "normalen" Jäger muss ich weder meine Personalien mitteilen noch hat er ein Anhalterecht, das über das sog. Jedermann-Festnahmerecht hinausgeht.

Art. 42 BayJG
Aufgaben und Befugnisse
der Jagdschutzberechtigten
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
Personen, die
in einem Jagdrevier unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung
gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen
oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch
bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur
Feststellung ihrer Personalien anzuhalten
und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen,
Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen,

Du solltest dich besser informieren, ist nämlich in allen Ländern ähnlich geregelt.

Soviel ich aus dem Artikel erlesen kann, konnte sowohl der Jäger in keinerlei Weise feststellen, dass die besagten Personen:
- "im Jagdrevier unberechtigt jagen"
- "gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen"
- "ohne Berechtigung zur Jagd ausgerüstet waren"
- "gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd und Fanggeräte, Hunde, Frettchen, Beizvögel bei sich führten"
... noch war bei diesen Personen dann ganz objektiv irgendeiner dieser Tatbestandteile zutreffend.

Insofern war der Jäger in keinerlei Weise "befugt", diese Leute zur "Feststellung ihrer Personalien anzuhalten" ... und schon gar nicht, sie mit geladener Waffe zu bedrohen und in Schach zu halten. Ansonsten wäre Jägern auch gestattet, in selbiger Weise mit allen möglichen Waldbesuchern, Touristen, Wanderern, Pilzsammlern, etc. zu verfahren ... "die haben ihre Mützen so tief ins Gesicht gezogen, das waren bestimmt Wilderer, unter ihren Mützen hatten sie die gekillten Kaninchen versteckt", "die sind davon gelaufen, als ich sie mit dem Gewehr zur Rede stellen wollte, das sind bestimmt Berufsverbrecher" ...
 

Team Free Bird

Geocacher
Nadiphan schrieb:
Dann will ich wissen warum der jenige meine Personalien haben möchte. Kann er/sie das nicht nachvollziehbar begründen, dann wartet man notfalls gemeinsam auf die Polizei.

Wenn er das dann mit dem Verdacht einer Straftat begründet gehts schon in Richtung Verleumdung/Unterstellung/Nötigung. Z.B. hatte ich vor ca. 15 Jahren mal eine nette Auseinandersetzung mit einem Polizisten der nach meinem Handschufach noch unbedingt meinen Kofferraum durchsuchen wollte. Das ging dann letztendlich vors Gericht und er bekam dafür eins auf den Deckel.
Selbst ein Polizist muss handfest begründen können warum er sowas machen möchte.
 

Heimo

Geocacher
Fadenkreuz schrieb:
Heimo schrieb:
Du solltest dich besser informieren
Jaja, schon recht. Deine merkwürdige Rechtsauffassung lässt sich ja in diesem Thread zur Genüge nachlesen.

Ich weiß nicht, warum du gerade das Bayerische Jagdgesetz zitierst. Das dürfte für jemanden aus Brandenburg oder aus dem Saarland nicht so interessant sein. Aber meinetwegen nehmen wir dieses Gesetz - dann ist der Jagdschutzberechtigte in Art. 41 BayJG definiert - und dieser ist nicht in jedem Fall identisch mit dem Jagdausübungsberechtigen ("Jagdpächter").

Der Jagdausübungsberechtigte (das sind alle Jagdpächter und die besitzer von selbstgenutzen Eigenjagden) ist Jagdschutzberechtigter aufgrund Bundesgesetz.

BJagdG
§ 25 Jagdschutzberechtigte
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt
neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem
Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist,
und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
 

Heimo

Geocacher
Cachebär schrieb:
Unglaublich was hier trolligerweise alles hervorgebracht wird, um das unerklärliche Verhalten des Jägers zu verteidigen...

...
Und wie ich zu dem Märchen mit den Sonderrechten bereits schrieb (ok, ok, es gibt hierzulande ja sogar Leute, die der Kassiererin bei Aldi freiwillig den Inhalt ihrer Handtasche zeigen) :

§ 29 Jagdschutzberechtigte, bestätigte Jagdaufseher
(1) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die Untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf bei Vorliegen der fachlichen Eignung nur versagt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Fachlich geeignet ist, wer jagdpachtfähig ist und einen Jagdaufseherlehrgang mit Erfolg durchlaufen hat. Berufsjäger, Forstbeamte, Angestellte des Privatforstdienstes und bisher bestätigte Jagdaufseher gelten als fachlich geeignet.
(3) Die Jagdschutzberechtigten müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der Obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen tragen. Über die Berechtigung zum Tragen des Jagdschutzabzeichens hat die Untere Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist; es sei denn, daß dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.

§ 30 Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind insbesondere befugt:
1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdliche Bestimmungen begehen, oder außerhalb der öffentlichen Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustellen.
2. Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Herren, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten Haus, angetroffen werden, zu töten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Es gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie erkennbar vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwandt werden oder sich aus Anlass des Dienstes vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.

Fazit: Sie dürfen sich jederzeit und überall im Wald (Sonderregelungen gelten für Naturschutzgebiete und während einer Jagd, die für Sie aber erkennbar sein muss!) zum Zwecke der Erholung bewegen und müssen nur Anweisungen derjenigen Personen befolgen, die ein Jagdschutzabzeichen tragen, sowie eine Bestätigung der Unteren Jagdbehörde mit sich führen, dass sie zum Tragen des Abzeichens berechtigt sind und sich auf Verlangen vorher ausgewiesen haben. Allen anderen Personen müssen Sie nicht Folge leisten, im Gegenteil:

Aufforderungen von unberechtigten Personen stellen eine Nötigung oder sogar Amtsanmaßung dar! Solche Fälle sollten Sie unbedingt bei der zuständigen Polizeidienststelle zur Anzeige bringen!

Warum der Pächter per Gesetz Jagdschutzberechtigter ist, habe ich ein Post vorher geschrieben. Wenn der irgendwo ein Abzeichen tragen muss, schön hier muss man das nicht. Abzeichen dran oder nicht ändert aber nichts and den Rechten denn das Abzeichen ist deklarativ, nicht konstitutiv. Anders gesagt auch ohne Abzeichen ist der Jagdschutzberechtigte der Jagdschutzberechtigte.

Wen der Jadgschutzberechtigte anhalten darf um die Perosnalein festzustellen hast du ja oben schön zitiert. Inhaltlich seh ich da keinen Unterschied zur bayerischen Regelung, die ich zitiert habe, weil es zwischenzeitlich um die Begegnung mit mir ging.
 

Heimo

Geocacher
Nadiphan schrieb:
Ich muß doch niemanden meine Personalien mitteilen nur weil er behauptet Jagdaufseher zu sein. Zuerst kann ich verlangen, dass sich der Herr oder die Dame mit Ihrem amtlichen Ausweis vorstellt (schnelle Recherce: z.B. Art. 41BayJG). Dann will ich wissen warum der jenige meine Personalien haben möchte. Kann er/sie das nicht nachvollziehbar begründen, dann wartet man notfalls gemeinsam auf die Polizei.

Ich wünsche einen schönen Abend,
Nadiphan

Bestätigten Jagdaufsehern wirst du kaum begegnen, in der überwiegenden Zahl der Fälle sind der oder die Pächter die Jagdschutzberechtigten im Revier - neben den zuständigen staatlichen Stellen versteht sich. Anders sieht es evtl. in den Alpen mit ihren Vorbergen aus. Ausweis ist dann der Jagdschein in dem das Revier eingetragen ist.

Grund für die Feststellung der Personalien ist immer eine Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften. welche das genau ist, wird man dir dann schon sagen. Zwei typische Fälle hab ich oben schon genannt.
 

Die Baumanns

Geowizard
Entweder kann der gute Mann sich als Jagdaufseher ausweisen und trägt das entsprechende Zeichen, dann ja.
Wenn Nein, dann nicht, ist doch ganz einfach.
Was ich nie machen würde, den guten mann stehen lassen, sondern die Polizei rufen,
die dann gerne meine und seine Personalien aufnehmen kann.

Die Welt kann so einfach sein.

Gruß´Guido
 

cahhi

Geowizard
Es teilt sich doch ganz einfach in zwei Punkte auf:

a) durfte der Jäger die Leute zur Personalienfeststellung aufhalten, nur weil er vermutete, dass sie gewildert haben könnten?
Die beiden haben gegen keine jagdrechtliche Bestimmung verstoßen.

b) wenn er es durfte: Durfte er dazu seine Jagdwaffe einsetzen? (ja, auch die Waffe extra aus dem Auto holen, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen ist ein Einsatz).
 

Heimo

Geocacher
Team Free Bird schrieb:
Nadiphan schrieb:
Dann will ich wissen warum der jenige meine Personalien haben möchte. Kann er/sie das nicht nachvollziehbar begründen, dann wartet man notfalls gemeinsam auf die Polizei.

Wenn er das dann mit dem Verdacht einer Straftat begründet gehts schon in Richtung Verleumdung/Unterstellung/Nötigung......

Anders als beim § 127 StPO ist eine Straftat nicht Voraussetzung wenn der Jagdschutzberechtigte die personalien feststellen darf. Es genügt der Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften. Diese verstöße werden zwar überwiegend als Ordnungswidrigkeit geahndet aber auch das ist nicht Bedingung.

Die von Geocachern am häufigsten Verletzte jagdrechtliche Vorschrift ist das Bundesjagdgesetz

§ 19a Beunruhigen von Wild
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.

Auch Federwild (Vögel) ist Wild und Nistkästen sowie Brut- oder Wohnstätten sind explizit im Gesetz genannt. Auf einen Baum mit Nistkasten klettern ist "aufsuchen".
 

Heimo

Geocacher
Die Baumanns schrieb:
Entweder kann der gute Mann sich als Jagdaufseher ausweisen und trägt das entsprechende Zeichen, dann ja.
Wenn Nein, dann nicht, ist doch ganz einfach.
Was ich nie machen würde, den guten mann stehen lassen, sondern die Polizei rufen,
die dann gerne meine und seine Personalien aufnehmen kann.

Die Welt kann so einfach sein.

Gruß´Guido

Nochmal: Der Jagdaufseher ist nur ein Unterfall des Jagdschutzberechtigten, der je nach Örtlichkeit mehr oder weniger häufig vorkommt.

Wenn ich dich zurecht anhalte und deine Personalien verlange und du sie mir verweigerst, weil du meinen Jagdschein als Ausweis nicht akzeptierst, warten wir auf die Polizei und du bekommst allein deswegen eine Anzeige.
 

Heimo

Geocacher
cahhi schrieb:
Es teilt sich doch ganz einfach in zwei Punkte auf:

a) durfte der Jäger die Leute zur Personalienfeststellung aufhalten, nur weil er vermutete, dass sie gewildert haben könnten?
Die beiden haben gegen keine jagdrechtliche Bestimmung verstoßen.

b) wenn er es durfte: Durfte er dazu seine Jagdwaffe einsetzen? (ja, auch die Waffe extra aus dem Auto holen, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen ist ein Einsatz).

zu a) das haben sie vermutlich schon, siehe mein Post um 8:43 Uhr
zu b) hier ist doch überhaupt nicht erkennbar warum der Jäger die Waffe aus dem Auto nahm.

Und zur Definition von Jagdwaffe: Das sind per Legaldefinition im Waffengesetz alle Waffen die nicht durch das Bundesjagdgesetz verboten sind. Stand heute verbietet das Bundesjagdgesetz keine Waffen.
 

Zappo

Geoguru
Heimo schrieb:
,,,,,Die von Geocachern am häufigsten Verletzte jagdrechtliche Vorschrift ist das Bundesjagdgesetz.....
....aber nur, wenn man den reißerischen und feindbildgeprägten Berichten in den Medien Glauben schenkt. ICH - und Tausende andere - verstoßen gegen keinerlei jagdrechtliche Vorschriften.

Gruß Zappo
 
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