do1000
Geowizard
Folgende Entscheidung landete heute auf meinem Tisch. Ersetzt sinngemäß Rodler durch Kletterer und Hang durch Baum:
OLG Hamm 3.9.2010, I-9 U 81/10
Rodler rodeln weitestgehend auf eigene Gefahr
Eine Kommune ist nicht aus Verkehrssicherungsgründen dazu verpflichtet, potentielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren. Rodler müssen sich selbst vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, ihre Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger rodelte im Januar 2009 auf einer Nebenstrecke im Stadtpark der beklagten Stadt. Als er im unteren Teil des Hanges angekommen war, stürzte er. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen Absatz zu einem tiefer liegenden Weg durchbrochen. Der Kläger war der Ansicht, die Stadt sei aus Verkehrssicherungsgründen verpflichtet gewesen, potentielle Rodler im Stadtpark auf den Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren.
Seine gegenüber der beklagten Stadt geltend gemachte Schadensersatzklage scheiterte in erster Instanz. Auch die Berufung vor dem OLG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch.
Es bestand insofern schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert ist und mit Mauerabgrenzungen versehene Wege dort nicht untypisch sind. Außerdem traf den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar ist. Der Kläger hätte sich vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen müssen.
OLG Hamm 3.9.2010, I-9 U 81/10
Rodler rodeln weitestgehend auf eigene Gefahr
Eine Kommune ist nicht aus Verkehrssicherungsgründen dazu verpflichtet, potentielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren. Rodler müssen sich selbst vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, ihre Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger rodelte im Januar 2009 auf einer Nebenstrecke im Stadtpark der beklagten Stadt. Als er im unteren Teil des Hanges angekommen war, stürzte er. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen Absatz zu einem tiefer liegenden Weg durchbrochen. Der Kläger war der Ansicht, die Stadt sei aus Verkehrssicherungsgründen verpflichtet gewesen, potentielle Rodler im Stadtpark auf den Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren.
Seine gegenüber der beklagten Stadt geltend gemachte Schadensersatzklage scheiterte in erster Instanz. Auch die Berufung vor dem OLG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch.
Es bestand insofern schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert ist und mit Mauerabgrenzungen versehene Wege dort nicht untypisch sind. Außerdem traf den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar ist. Der Kläger hätte sich vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen müssen.