Im Landesnaturschutzgesetz:
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§ 37 Betreten der freien Landschaft
(1) Die freie Landschaft kann von jedermann zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.
(2) Zum Betreten gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft.
(3) Jedermann darf auf Privat- und Wirtschaftswegen sowie auf Pfaden in der freien Landschaft wandern und auf hierfür geeigneten Wegen mit Fahrrädern (ohne Motorkraft) und Krankenfahrstühlen (auch mit Motorkraft) fahren.
(4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder aufzunehmen und zu entfernen.
(5) Vorschriften über das Betretungsrecht im Wald, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen und Regelungen des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
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§ 39 Beschränkungen des Betretens
(1) Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn der Eigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten seines Grundstücks in der freien Landschaft der Allgemeinheit durch deutlich sichtbare Absperrungen, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen (Sperren), untersagt hat. Beschilderungen sind nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.