Hallo Nightcache-Freunde,
Heute Abend haben wir erneut versucht uns mit dem Jäger zu einigen. Leider hat es nicht geklappt.
Zuerst hat er versucht uns zu erklären das es Nachts verboten ist sich im Wald zu befinden. Als wir ihm erklärten das es so ein allgemeines Verbot, sowohl in Deutschland wie auch in den Niederlanden, nicht gibt, hat er ein wenig eingebunden.
Immer noch, will er „uns“ nicht im Wald sehen.
Dann hat er versucht auf Grund Organisierung von Veranstaltungen das betreten zu verbieten.
Fraglich ist:
- wie „ Organisieren“ Rechtlich definiert ist;
- ab wie viel Leute es eine Veranstaltung ist;
Hier ist allerdings kein unterschied zwischen Tag und Nacht. Konkret heißt dass, das wenn es Nachts nicht gestattet ist Geocaching zu betreiben im Wald, es Tagsüber auch nicht gestattet wäre. Wer schafft hier Aushilfe?
Heute ist nicht alle Tage….
Q & Q
§ 2 Betreten des Waldes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.
(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.
(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.
Heute Abend haben wir erneut versucht uns mit dem Jäger zu einigen. Leider hat es nicht geklappt.
Zuerst hat er versucht uns zu erklären das es Nachts verboten ist sich im Wald zu befinden. Als wir ihm erklärten das es so ein allgemeines Verbot, sowohl in Deutschland wie auch in den Niederlanden, nicht gibt, hat er ein wenig eingebunden.
Immer noch, will er „uns“ nicht im Wald sehen.
Dann hat er versucht auf Grund Organisierung von Veranstaltungen das betreten zu verbieten.
Fraglich ist:
- wie „ Organisieren“ Rechtlich definiert ist;
- ab wie viel Leute es eine Veranstaltung ist;
Hier ist allerdings kein unterschied zwischen Tag und Nacht. Konkret heißt dass, das wenn es Nachts nicht gestattet ist Geocaching zu betreiben im Wald, es Tagsüber auch nicht gestattet wäre. Wer schafft hier Aushilfe?
Heute ist nicht alle Tage….
Q & Q
§ 2 Betreten des Waldes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.
(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.
(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.