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Bitte um Einschätzung der Reviewer-Meinung

Noch mal als Grund für die Rückfragen bei jagdlichen Einrichtungen:

§17 Abs 2 Satz 2 (Landeswaldgesetz - LWaldG) Schleswig-Holstein

(2) Nicht gestattet sind
...
2. das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, Wildäckern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen,

Diese Gesetze gibt es unseres Wissens in allen Bundesländern in ähnlicher Art und gleicher Bedeutung.

Und Caches, bei denen wir wissen, dass sie gegen bestehende Gesetze verstoßen, werden halt nicht veröffentlicht.
 
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